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C.Beschränkte Ausschreibung

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84Die Verfahrensart der Beschränkten Ausschreibung127 ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, vgl. § 3a Abs. 2 (ohne vorangeschaltetem Teilnahmewettbewerb) und Abs. 3 (mit vorangeschaltetem Teilnahmewettbewerb). In den Fällen des § 3a Abs. 3 – d. h. mit der Vorgabe eines öffentlichen Teilnahmewettbewerbs – handelt es sich um ein zweistufiges Verfahren, nämlich die Stufe des öffentlichen Teilnahmewettbewerbs, bei dem eine unbegrenzte Anzahl an interessierten Unternehmen angesprochen wird und die Stufe der Angebotsabgabe, zu welcher nur der zuvor ausgewählte Teilnehmerkreis aufgefordert wird. Für die erste Stufe des öffentlichen Teilnahmewettbewerbs gilt die gleiche Publizitätspflicht wie bei einer Öffentlichen Ausschreibung, beschränkt auf die Teilnahmebedingungen, da zunächst eine Selektion auf der Ebene der Eignung stattfindet.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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