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I.Sinn und Zweck

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2Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Publizität von Informationen betreffend das Vergabeverfahren sowie der Anforderungen an die Einreichung von Angeboten bzw. Teilnahmeanträgen. Die Publizität dient letztlich zur Umsetzung des Transparenzgebotes – vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 – als einem Stützpfeiler des Vergaberechts.4 Aus diesem Grund kommt der Vorschrift eine große Bedeutung zu.5 Dabei werden die einzelnen Regelungen nicht nur als bloße Formvorschriften verstanden. In ihnen werden vielmehr auch Ordnungsbestimmungen gesehen, welche letztlich der Korruptionsbekämpfung dienen.6 Die Mindestinhalte einer Bekanntmachung sollen den potenziell am Auftrag interessierten Unternehmen eine Entscheidung darüber ermöglich, ob sie sich am Vergabeverfahren beteiligen möchten und ggf., je nach Art des Verfahrens, sogar Einblick geben, wie die Erfolgsaussichten bei einer Teilnahme stehen.7

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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