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B.Öffentliche Ausschreibung

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9Eine Öffentliche Ausschreibung gem. § 3 Abs. 1 richtet sich an eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen. Diesen müssen die Informationen einsehbar sein, die zur Einreichung von Angeboten erforderlich sind. Entsprechend sind Öffentliche Ausschreibungen nach § 3 Abs. 1 gem. § 12 Abs. 1 bekannt zu machen.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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