Читать книгу Praxiskommentar VOB - Teile A und B - Susanne Roth - Страница 140
B.Öffentliche Ausschreibung
Оглавление9Eine Öffentliche Ausschreibung gem. § 3 Abs. 1 richtet sich an eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen. Diesen müssen die Informationen einsehbar sein, die zur Einreichung von Angeboten erforderlich sind. Entsprechend sind Öffentliche Ausschreibungen nach § 3 Abs. 1 gem. § 12 Abs. 1 bekannt zu machen.