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II.Inhalte der Bekanntmachung 1.Mindestinhalte

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21Die Bekanntmachung dient dem potenziellen Bieter aus einem uneingeschränkten Kreis zur Einschätzung, ob ein Interesse am Auftrag besteht und wie die Chancen des Obsiegens stehen.39 Dazu muss der öffentliche Auftraggeber eine Reihe an Inhalten in der Bekanntmachung aufführen. Der regelmäßige Mindestinhalt einer Bekanntmachung ist in § 12 Abs. 2 geregelt. Der öffentliche Auftraggeber kann hiervon nur in begründeten Ausnahmefällen Abstand nehmen.40

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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