Читать книгу Praxiskommentar VOB - Teile A und B - Susanne Roth - Страница 147
2.Weitere Informationen
Оглавление22Die Bekanntmachung kann auch andere Informationen neben den Mindestinhalten enthalten.41 Unabhängig von der gewählten Verfahrensart stellt die Bekanntmachung den ersten Auftritt auf dem Markt dar. Die Bekanntmachung löst damit zugleich eine Verpflichtung zur Beanstandung der für den potenziellen Bieter erkennbaren Vergabeverstöße aus, was insbesondere bei Vergaben oberhalb der maßgeblichen EU-Schwellenwerte maßgebend zur Wahrung der Rügefrist ist. Hat der öffentliche Auftraggeber z. B. nicht angegeben, nach welchen Kriterien er die Angebote werten wird, stellt dies einen Vergabeverstoß dar, welchen der Bieter grundsätzlich bis zur Angebotsabgabefrist (bzw. Teilnahmefrist bei Beschränkten Ausschreibungen) zu rügen hat.42 Vor diesem Hintergrund ist der öffentliche Auftraggeber gut beraten, wenn er die wichtigsten Aspekte für seine Entscheidungen bereits in die Bekanntmachung aufnimmt, um eine möglichst frühe Rügepräklusion auszulösen. Dies gilt aufgrund der Rügefrist nach § 160 GWB zunächst für Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte. Eine Rügepflicht – wenn auch ohne starre Rügefristen – gilt aber auch für nationale Vergabeverfahren, da der Bieter hiermit dem öffentlichen Auftraggeber die Möglichkeit gibt, den vermeintlichen Vergabeverstoß zu revidieren. Hat die Vergabestelle z. B. eine Gesamtvergabe statt einer losweisen Vergabe initiiert, so könnten die technischen oder wirtschaftlichen Gründe für das Absehen von der Losvergabe gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 bereits in der Bekanntmachung (z. B. unter sonstigen Informationen) angegeben werden. Ist ein (potenzieller) Bieter damit nicht einverstanden, müsste er diesen Gesichtspunkt spätestens bis zu der in der Bekanntmachung angegebenen Frist gegenüber der Vergabestelle beanstanden und damit dem öffentlichen Auftraggeber die Möglichkeit geben, den vermeintlichen Vergabeverstoß zu korrigieren. Versäumt er dies, ist er mit einem entsprechenden Vorbringen zu einem späteren Zeitpunkt präkludiert.43