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A.Allgemeines

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1Im Zuge der umfassenden Überarbeitung der VOB/A im Jahr 2016 wurde der alte § 11 VOB/A mit den Grundzügen der Informationsübermittlung neu ausgestaltet und mit der Überarbeitung 2019 weiter ergänzt. Aufgrund des deutlich umfangreicheren und detaillierteren Regelungsgehaltes gibt es jetzt sowohl einen § 11 VOB/A als auch einen § 11a VOB/A, von denen ersterer die alte Überschrift behalten hat, während letzterer sich speziell mit den Anforderungen an elektronische Mittel beschäftigt. Auch wenn der Verordnungsgeber in den Basisparagraphen der VOB/A nicht so weit gegangen ist wie im Oberschwellenbereich und die Wahl der Kommunikationsform nach wie vor dem Auftraggeber überlässt, wird daraus ersichtlich, dass in Anlehnung an das europäische Vergaberecht auch unterhalb der Schwellenwerte die elektronische Kommunikation deutlich an Bedeutung gewinnt.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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