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V.Andere Nachweise (§ 6a Abs. 4 VOB/A)

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17§ 6a Abs. 4 VOB/A legt speziell für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit fest, dass der Auftraggeber dort auch andere ihm geeignet erscheinende Nachweise zulassen kann, wenn er stichhaltige Gründe dafür feststellt. In Betracht käme etwa die Situation, dass ein Unternehmen nachvollziehbar darlegen kann, warum es die geforderten Unterlagen nicht beibringen kann.

Um den Unternehmen keinen zu großen und im Verhältnis zu dem ausgeschriebenen Auftrag unangemessenen Aufwand zu verursachen, sollte der Auftraggeber in der Regel Eigenerklärungen ausreichen lassen und sich nur – falls die Notwendigkeit besteht – vorbehalten, Bescheinigungen oder Erklärungen Dritter zum Zwecke der Nachprüfung zu fordern.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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