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III.Nebenangebote

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6Die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 3 VOB/A weist für den Unterschwellenbereich besonders deutliche Abweichungen zu der für europaweite Vergabeverfahren geltenden Regelung des § 8 EU Abs. 2 Nr. 3 VOB/A auf. Insbesondere sind im Unterschwellenbereich Nebenangebote grundsätzlich zugelassen. Darüber hinaus existiert im Unterschwellenbereich auch nicht die Regelung, dass Nebenangebote mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen müssen. Schließlich findet sich im Unterschwellenbereich auch nicht die Vorgabe, dass Mindestanforderungen an Nebenangebote anzugeben sind.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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