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A.Vorbemerkungen

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1§ 8b VOB/A ist mit nahezu identischem Wortlaut aus § 8 Abs. 7 bis 10 VOB/A 2012 hervorgegangen.

2Bei Vergabeverfahren unterhalb des EU-Schwellenwertes verbleibt es nach der VOB/A dabei, dass gemäß § 8b Abs. 1 Nr. 1 VOB/A bei Öffentlicher Ausschreibung eine Erstattung der Kosten für die Vervielfältigung der Leistungsbeschreibung und der anderen Unterlagen sowie für die Kosten der postalischen Versendung von den Teilnehmern verlangt werden kann.

3§ 8b Abs. 2 bis 4 VOB/A ist annähernd inhaltsgleich mit der neuen Regelung des § 8b EU VOB/A im Oberschwellenbereich. Insofern wird auf die Kommentierung des § 8b EU VOB/A verwiesen.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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