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A.Allgemeines

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1Der mit der VOB/A 2016 neu eingeführte § 6b VOB/A befasst sich mit den Mitteln der Nachweisführung bei nationalen Auftragsvergaben. Wie im 2. Abschnitt der VOB/A wird auch hier zunächst die Möglichkeit des Eignungsnachweises durch die Eintragung im Präqualifikationsverzeichnis genannt. Daneben bleibt es selbstverständlich aber auch möglich, die Eignung durch Einzelnachweise zu belegen. Die Absätze 4 und 5 beschäftigen sich mit dem Zeitpunkt für die Vorlage der Eignungsnachweise bei den verschiedenen Verfahrensarten.

2Kein taugliches Mittel der Nachweisführung ist grundsätzlich – anders als im europäischen Vergaberecht – die einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). Bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte sind Auftraggeber weder verpflichtet, die EEE als vorläufigen Nachweis zuzulassen, noch müssen sie sie akzeptieren. Allerdings sind öffentliche Auftraggeber frei, auch im nationalen Bereich die Einheitliche Europäische Eigenerklärung freiwillig zuzulassen. Tun sie dies, gilt die EEE als vorläufiger Nachweis, dessen Inhalt vor dem Zuschlag durch Bescheinigungen und Belege – zumindest von dem für den Zuschlag vorgesehenen Bestbieter – zu belegen ist.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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