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VI.Eingeschränkte Prüfung bei kleinen Vergaben (§ 6a Abs. 5 VOB/A)

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18Mit der Überarbeitung der VOB/A im Jahr 2019 ist § 6a Abs. 5 VOB/A neu hinzugekommen, der Auftraggebern die Möglichkeit eröffnet, bei kleinen Aufträgen mit einem geschätzten Auftragswert bis 10.000 Euro eine abgespeckte Form der Eignungsprüfung durchzuführen, sofern Art und Umfang des Auftrags dies erlauben. Konkret sollen Auftraggeber auf die Prüfung der Umsätze, der Referenzen und der Zahl der Arbeitskräfte sowie der Wirtschaftslage des Unternehmens verzichten können. Damit bleibt im Kern lediglich die Zuverlässigkeit der Bewerber oder Bieter als Prüfungspunkt übrig.

Die Regelung dient der Vereinfachung von Kleinstvergaben, bei denen der Aufwand zur Eignungsprüfung nicht im Missverhältnis zum Auftragsumfang stehen soll. Nicht ganz klar wird aus der Formulierung, welche Bedeutung der Verordnungsgeber der Rechtfertigung durch Art und Umfang des Auftrags zumessen wollte. Hinsichtlich des Umfangs dürfte eine Rechtfertigung immer dann vorliegen, wenn der Auftragswert die definierte Grenze von 10.000 Euro (netto) nicht übersteigt. Auch was die Art des Auftrags angeht, wird man bei Einhalten der 10.000 Euro-Grenze die Rechtfertigung regelmäßig bejahen können, wenn es sich nicht um technisch außergewöhnlich anspruchsvolle Bauleistungen handelt, die zwingend eine Prüfung jedenfalls der technischen Leistungsfähigkeit der Unternehmen erfordern.

Nicht beabsichtigt kann eine umfangreiche Prüfung der Rechtfertigung in jedem Einzelfall sein, da dadurch der Sinn einer Vereinfachung und eines Bürokratieabbaus bei Kleinstvergaben konterkariert würde.

§ 6b VOB/AMittel der Nachweisführung, Verfahren

(1) Der Nachweis der Eignung kann mit der vom Auftraggeber direkt abrufbaren Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) erfolgen.

(2) 1Die Angaben können die Bewerber oder Bieter auch durch Einzelnachweise erbringen. 2Der Auftraggeber kann dabei vorsehen, dass für einzelne Angaben Eigenerklärungen ausreichend sind. 3Eigenerklärungen, die als vorläufiger Nachweis dienen, sind von den Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, oder von den in Frage kommenden Bewerbern durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Stellen zu bestätigen.

(3) Der Auftraggeber verzichtet auf die Vorlage von Nachweisen, wenn die den Zuschlag erteilende Stelle bereits im Besitz dieser Nachweise ist.

(4) 1Bei Öffentlicher Ausschreibung sind in der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Nachweise zu bezeichnen, deren Vorlage mit dem Angebot verlangt oder deren spätere Anforderung vorbehalten wird. 2Bei Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb ist zu verlangen, dass die Eigenerklärungen oder Nachweise bereits mit dem Teilnahmeantrag vorgelegt werden.

(5) 1Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe ist vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Eignung der Unternehmen zu prüfen. 2Dabei sind die Unternehmen auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendige Sicherheit bietet; dies bedeutet, dass sie die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen und über ausreichende technische und wirtschaftliche Mittel verfügen.

Übersicht Rn.
A. Allgemeines 1, 2
B. Nachweis durch Eintrag im Präqualifikationsverzeichnis (§ 6b Abs. 1 VOB/A) 3, 4
C. Nachweis durch Einzelnachweise (§ 6b Abs. 2 VOB/A) 5, 6
D. Bereits vorliegende Nachweise (§ 6b Abs. 3 VOB/A) 7
E. Zeitpunkt zur Vorlage der Nachweise (§ 6b Abs. 4 und 5 VOB/A) 8–11
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