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A.Vorbemerkungen

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1§ 8 VOB/A beinhaltet formale und inhaltliche Anforderungen an die Vergabeunterlagen. Die Regelung des § 8 VOB/A für nationale Vergabeverfahren ist teilweise inhaltsgleich Vorschrift des § 8 EU VOB/A für europaweite Vergabeverfahren. Es wird insofern grundsätzlich auf die Kommentierung zu § 8 EU VOB/A verwiesen. Allerdings weisen die beiden Vorschriften in Bezug auf die Anforderungen an das Anschreiben bzw. die Aufforderung zur Angebotsabgabe sowie in Bezug auf Nebenangebote unterschiedliche Anforderungen auf. Im Folgenden werden daher die Abweichungen im Unterschwellenbereich dargestellt.

2§ 8 VOB/A ist aus § 8 VOB/A 2012 hervorgegangen. Die aktuelle Regelung wurde jedoch von ursprünglich 10 Absätzen auf 2 Absätze reduziert. Die Regelungen der Absätze 3 bis 10 des § 8 VOB/A wurden in § 8a VOB/A (Allgemeine, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen) sowie § 8b VOB/A (Kosten- und Vertrauensregelung, Schiedsverfahren) aufgenommen. Die Regelungen der VOB/A 2012 und der VOB/A 2019 sind inhaltlich nahezu identisch.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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