Читать книгу Praxiskommentar VOB - Teile A und B - Susanne Roth - Страница 127
2.Preis einziges Zuschlagskriterium
Оглавление10Nach der Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 VOB/A sollen Nebenangebote auch dann zulässig sein, wenn der Preis das einzige Zuschlagskriterium in einem Vergabeverfahren darstellt. Für den Bereich der EU-Vergabeverfahren hatte der BGH entschieden, dass Nebenangebote grundsätzlich nicht zugelassen und gewertet werden dürfen, wenn in einem Vergabeverfahren der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist.1 Nach Auffassung des BGH besteht in einem solchen Fall die Gefahr, dass ein preislich günstigeres Nebenangebot beauftragt werden soll, auch wenn das Nebenangebot in der Qualität hinter dem Amtsvorschlag zurückbleibt und sich daher bei wirtschaftlicher Betrachtung gerade nicht als das günstigste Angebot erweist. Allerdings sollte die Rechtsauffassung des BGH bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich nach der VOB/A 2012 nicht gelten.2 Im Bereich der Unterschwellenvergabe enthält § 8 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 VOB/A also nochmals die Klarstellung, dass Nebenangebote auch zulässig sind, wenn der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist.
§ 8a VOB/AAllgemeine, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen
(1) 1In den Vergabeunterlagen ist vorzuschreiben, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) Bestandteile des Vertrags werden. 2Das gilt auch für etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen und etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, soweit sie Bestandteile des Vertrags werden sollen.
(2)
1. 1Die Allgemeinen Vertragsbedingungen bleiben grundsätzlich unverändert. 2Sie können von Auftraggebern, die ständig Bauleistungen vergeben, für die bei ihnen allgemein gegebenen Verhältnisse durch Zusätzliche Vertragsbedingungen ergänzt werden. 3Diese dürfen den Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht widersprechen.
2. 1Für die Erfordernisse des Einzelfalles sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen und etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen durch Besondere Vertragsbedingungen zu ergänzen. 2In diesen sollen sich Abweichungen von den Allgemeinen Vertragsbedingungen auf die Fälle beschränken, in denen dort besondere Vereinbarungen ausdrücklich vorgesehen sind und auch nur soweit es die Eigenart der Leistung und ihre Ausführung erfordern.
(3) 1Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen bleiben grundsätzlich unverändert. 2Sie können von Auftraggebern, die ständig Bauleistungen vergeben, für die bei ihnen allgemein gegebenen Verhältnisse durch Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ergänzt werden. 3Für die Erfordernisse des Einzelfalles sind Ergänzungen und Änderungen in der Leistungsbeschreibung festzulegen.
(4)
1. In den Zusätzlichen Vertragsbedingungen oder in den Besonderen Vertragsbedingungen sollen, soweit erforderlich, folgende Punkte geregelt werden:
a) Unterlagen (§ 8b Absatz 3; § 3 Absatz 5 und 6 VOB/B),
b) Benutzung von Lager- und Arbeitsplätzen, Zufahrtswegen, Anschlussgleisen, Wasser- und Energieanschlüssen (§ 4 Absatz 4 VOB/B),
c) Weitervergabe an Nachunternehmen (§ 4 Absatz 8 VOB/B),
d) Ausführungsfristen (§ 9; § 5 VOB/B),
e) Haftung (§ 10 Absatz 2 VOB/B),
f) Vertragsstrafen und Beschleunigungsvergütungen (§ 9a; § 11 VOB/B),
g) Abnahme (§ 12 VOB/B),
h) Vertragsart (§§ 4, 4a), Abrechnung (§ 14 VOB/B),
i) Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B),
j) Zahlungen, Vorauszahlungen (§ 16 VOB/B),
k) Sicherheitsleistung (§ 9c; § 17 VOB/B),
l) Gerichtsstand (§ 18 Absatz 1 VOB/B),
m) Lohn- und Gehaltsnebenkosten,
n) Änderung der Vertragspreise (§ 9d).
2. 1Im Einzelfall erforderliche besondere Vereinbarungen über die Mängelansprüche sowie deren Verjährung (§ 9b; § 13 Absatz 1, 4 und 7 VOB/B) und über die Verteilung der Gefahr bei Schäden, die durch Hochwasser, Sturmfluten, Grundwasser, Wind, Schnee, Eis und dergleichen entstehen können (§ 7 VOB/B), sind in den Besonderen Vertragsbedingungen zu treffen. 2Sind für bestimmte Bauleistungen gleichgelagerte Voraussetzungen im Sinne von § 9b gegeben, so dürfen die besonderen Vereinbarungen auch in Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen vorgesehen werden.
Gegenstand von § 8a VOB/A sind Allgemeine, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen. Die Regelung ist mit fast identischem Wortlaut aus § 8 Abs. 3 bis Abs. 6 VOB/A 2012 hervorgegangen. § 8a VOB/A für nationale Vergabeverfahren ist nahezu inhaltsgleich mit § 8a EU VOB/A für europaweite Vergabeverfahren nach dem 2. Abschn. der VOB/A. Es wird insofern auf die Kommentierung zu 8a EU VOB/A verwiesen.
§ 8b VOB/AKosten- und Vertrauensregelung, Schiedsverfahren
(1)
1. Bei Öffentlicher Ausschreibung kann eine Erstattung der Kosten für die Vervielfältigung der Leistungsbeschreibung und der anderen Unterlagen sowie für die Kosten der postalischen Versendung verlangt werden.
2. Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe sind alle Unterlagen unentgeltlich abzugeben.
(2)
1. 1Für die Bearbeitung des Angebots wird keine Entschädigung gewährt. 2Verlangt jedoch der Auftraggeber, dass der Bieter Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, statische Berechnungen, Mengenberechnungen oder andere Unterlagen ausarbeitet, insbesondere in den Fällen des § 7c, so ist einheitlich für alle Bieter in der Ausschreibung eine angemessene Entschädigung festzusetzen. 3Diese Entschädigung steht jedem Bieter zu, der ein der Ausschreibung entsprechendes Angebot mit den geforderten Unterlagen rechtzeitig eingereicht hat.
2. Diese Grundsätze gelten für die Freihändige Vergabe entsprechend.
(3) 1Der Auftraggeber darf Angebotsunterlagen und die in den Angeboten enthaltenen eigenen Vorschläge eines Bieters nur für die Prüfung und Wertung der Angebote (§§ 16c und 16d) verwenden. 2Eine darüber hinausgehende Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
(4) Sollen Streitigkeiten aus dem Vertrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs im schiedsrichterlichen Verfahren ausgetragen werden, so ist es in besonderer, nur das Schiedsverfahren betreffender Urkunde zu vereinbaren, soweit nicht § 1031 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) auch eine andere Form der Vereinbarung zulässt.
Übersicht | Rn. | |
A. | Vorbemerkungen | 1–3 |
B. | Kosten für Vervielfältigung und postalische Versendung | 4–6 |
C. | Beschränkte Ausschreibung und Freihändige Vergabe | 7 |