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B.Nachweis durch Eintrag im Präqualifikationsverzeichnis (§ 6b Abs. 1 VOB/A)

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3Wie im 2. Abschnitt der VOB/A kann auch bei nationalen Verfahren der Nachweis der Eignung durch eine Eintragung in der Liste des Vereins für die Präqualifikation für Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden.

Hinsichtlich der Einzelheiten des zugrundeliegenden Prüfverfahrens wird auf die Kommentierung zu § 6b EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A verwiesen.

4Anders als in der Parallelvorschrift des § 6b EU VOB/A wurde für das nationale Recht allerdings darauf verzichtet, die Vermutung der Richtigkeit des Präqualifikationsverzeichnisses explizit in die Verdingungsordnung aufzunehmen. Dadurch ergeben sich für öffentliche Auftraggeber mehr Freiheiten; es ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, Angaben des Verzeichnisses in Zweifel zu ziehen und sich durch zusätzliche Bescheinigungen belegen zu lassen. Dennoch wird auch im Rahmen nationaler Vergaben gelten müssen, dass Auftraggeber nicht ohne jeden Anhaltspunkt zusätzliche Belege für die Angaben im Präqualifikationsverzeichnis fordern. Andernfalls würde das Präqualifikationsverzeichnis als Mittel der Nachweisführung vollkommen entwertet.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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