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C.Beschränkte Ausschreibung und Freihändige Vergabe

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7Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe sind § 8b Abs. 1 Nr. 2 VOB/A sämtliche Unterlagen unentgeltlich durch den Auftraggeber abzugeben.

§ 9 VOB/AAusführungsfristen, Einzelfristen, Verzug

(1)

1. 1Die Ausführungsfristen sind ausreichend zu bemessen; Jahreszeit, Arbeitsbedingungen und etwaige besondere Schwierigkeiten sind zu berücksichtigen. 2Für die Bauvorbereitung ist dem Auftragnehmer genügend Zeit zu gewähren.

2. Außergewöhnlich kurze Fristen sind nur bei besonderer Dringlichkeit vorzusehen.

3. Soll vereinbart werden, dass mit der Ausführung erst nach Aufforderung zu beginnen ist (§ 5 Absatz 2 VOB/B), so muss die Frist, innerhalb derer die Aufforderung ausgesprochen werden kann, unter billiger Berücksichtigung der für die Ausführung maßgebenden Verhältnisse zumutbar sein; sie ist in den Vergabeunterlagen festzulegen.

(2)

1. Wenn es ein erhebliches Interesse des Auftraggebers erfordert, sind Einzelfristen für in sich abgeschlossene Teile der Leistung zu bestimmen.

2. Wird ein Bauzeitenplan aufgestellt, damit die Leistungen aller Unternehmen sicher ineinandergreifen, so sollen nur die für den Fortgang der Gesamtarbeit besonders wichtigen Einzelfristen als vertraglich verbindliche Fristen (Vertragsfristen) bezeichnet werden.

(3) Ist für die Einhaltung von Ausführungsfristen die Übergabe von Zeichnungen oder anderen Unterlagen wichtig, so soll hierfür ebenfalls eine Frist festgelegt werden.

(4) 1Der Auftraggeber darf in den Vertragsunterlagen eine Pauschalierung des Verzugsschadens (§ 5 Absatz 4 VOB/B) vorsehen; sie soll 5 Prozent der Auftragssumme nicht überschreiten. 2Der Nachweis eines geringeren Schadens ist zuzulassen.

§ 9 VOB/A ist mit identischem Wortlaut aus der Regelung des § 9 Abs. 1 bis 4 VOB/A 2012 hervorgegangen. § 9 VOB/A ist inhaltsgleich mit der Regelung des § 9 EU VOB/A im Oberschwellenbereich für europaweite Vergabeverfahren. Insofern wird auf die Kommentierung zu § 9 EU VOB/A verwiesen.

§ 9a VOB/AVertragsstrafen, Beschleunigungsvergütung

1Vertragsstrafen für die Überschreitung von Vertragsfristen sind nur zu vereinbaren, wenn die Überschreitung erhebliche Nachteile verursachen kann. 2Die Strafe ist in angemessenen Grenzen zu halten. 3Beschleunigungsvergütungen (Prämien) sind nur vorzusehen, wenn die Fertigstellung vor Ablauf der Vertragsfristen erhebliche Vorteile bringt.

§ 9a VOB/A ist mit identischem Wortlaut aus § 9 Abs. 5 VOB/A 2012 hervorgegangen. § 9a VOB/A ist inhaltsgleich mit § 9a EU VOB/A für europaweite Vergabeverfahren. Insofern wird auf die Kommentierung zu § 9a EU VOB/A verwiesen.

§ 9b VOB/AVerjährung der Mängelansprüche

1Andere Verjährungsfristen als nach § 13 Absatz 4 VOB/B sollen nur vorgesehen werden, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist. 2In solchen Fällen sind alle Umstände gegeneinander abzuwägen, insbesondere, wann etwaige Mängel wahrscheinlich erkennbar werden und wieweit die Mängelursachen noch nachgewiesen werden können, aber auch die Wirkung auf die Preise und die Notwendigkeit einer billigen Bemessung der Verjährungsfristen für Mängelansprüche.

Gegenstand des § 9b VOB/A ist die Verjährung der Mängelansprüche. Die Regelung ist mit identischem Wortlaut aus der Regelung des § 9 Abs. 6 VOB/A 2012 hervorgegangen.

Die Regelung des § 9b VOB/A für nationale Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich nach dem 1. Abschn. der VOB/A ist inhaltsgleich mit der Regelung des § 9b EU VOB/A im Oberschwellenbereich für europaweite Vergabeverfahren nach dem 2. Abschn. der VOB/A. Aus diesem Grund wird an dieser Stelle auf die Kommentierung der Regelung des § 9b EU VOB/A verwiesen.

§ 9c VOB/ASicherheitsleistung

(1) 1Auf Sicherheitsleistung soll ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn Mängel der Leistung voraussichtlich nicht eintreten. 2Unterschreitet die Auftragssumme 250 000 Euro ohne Umsatzsteuer, ist auf Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung und in der Regel auf Sicherheitsleistung für die Mängelansprüche zu verzichten. 3Bei Beschränkter Ausschreibung sowie bei Freihändiger Vergabe sollen Sicherheitsleistungen in der Regel nicht verlangt werden.

(2) 1Die Sicherheit soll nicht höher bemessen und ihre Rückgabe nicht für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen werden, als nötig ist, um den Auftraggeber vor Schaden zu bewahren. 2Die Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag soll fünf Prozent der Auftragssumme nicht überschreiten. 3Die Sicherheit für Mängelansprüche soll drei Prozent der Abrechnungssumme nicht überschreiten.

§ 9c VOB/A ist mit identischem Wortlaut aus § 9 Abs. 7 bis 8 VOB/A 2012 hervorgegangen. § 9c VOB/A ist nahezu inhaltsgleich mit § 9c EU VOB/A im Oberschwellenbereich. Insofern wird auf die Kommentierung zu § 9c EU VOB/A verwiesen.

§ 9d VOB/AÄnderung der Vergütung

1Sind wesentliche Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen zu erwarten, deren Eintritt oder Ausmaß ungewiss ist, so kann eine angemessene Änderung der Vergütung in den Vertragsunterlagen vorgesehen werden. 2Die Einzelheiten der Preisänderungen sind festzulegen.

§ 9d VOB/A ist mit identischem Wortlaut aus der Regelung des § 9 Abs. 9 VOB/A 2012 hervorgegangen. § 9d VOB/A ist inhaltsgleich mit der Regelung des § 9d EU VOB/A im Oberschwellenbereich. Insofern wird auf die Kommentierung zu § 9d EU VOB/A verwiesen.

§ 10 VOB/AAngebots-, Bewerbungs-, Bindefristen

(1) 1Für die Bearbeitung und Einreichung der Angebote ist eine ausreichende Angebotsfrist vorzusehen, auch bei Dringlichkeit nicht unter zehn Kalendertagen. 2Dabei ist insbesondere der zusätzliche Aufwand für die Besichtigung von Baustellen oder die Beschaffung von Unterlagen für die Angebotsbearbeitung zu berücksichtigen.

(2) Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote in Textform zurückgezogen werden.

(3) Für die Einreichung von Teilnahmeanträgen bei Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb ist eine ausreichende Bewerbungsfrist vorzusehen.

(4) 1Der Auftraggeber bestimmt eine angemessene Frist, innerhalb der die Bieter an ihre Angebote gebunden sind (Bindefrist). 2Diese soll so kurz wie möglich und nicht länger bemessen werden, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote (§§ 16 bis 16d) benötigt. 3Eine längere Bindefrist als 30 Kalendertage soll nur in begründeten Fällen festgelegt werden. 4Das Ende der Bindefrist ist durch Angabe des Kalendertages zu bezeichnen.

(5) Die Bindefrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist.

(6) Die Absätze 4 und 5 gelten bei Freihändiger Vergabe entsprechend.

Die Vorschrift ist deutlich weniger umfangreich als die Vorschriften zu den Fristen oberhalb der Schwellenwerte (§ 10 EU VOB/A bis § 10d EU VOB/A). Dennoch kann auf die Kommentierung zu §§ 10 EU ff. VOB/A und den Inhalt dieser Vorschriften zur Orientierung verwiesen werden. Insbesondere die Vorgaben zu den Mindestfristen bieten wertvolle Anhaltspunkte auch für die Fristenregelungen unterhalb der Schwellenwerte. Denn auch unterhalb der Schwellenwerte liegt es im eigenen Interesse des Auftraggebers, angemessene und auskömmliche Fristen zu bestimmen. Nichts anderes regeln §§ 10a EU ff. VOB/A.

§ 11 VOB/AGrundsätze der Informationsübermittlung

(1) 1Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an, auf welchem Weg die Kommunikation erfolgen soll. 2Für den Fall der elektronischen Kommunikation gelten die Absätze 2 bis 6 sowie § 11a. 3Eine mündliche Kommunikation ist jeweils zulässig, wenn sie nicht die Vergabeunterlagen, die Teilnahmeanträge oder die Angebote betrifft und wenn sie in geeigneter Weise ausreichend dokumentiert wird.

(2) Vergabeunterlagen sind elektronisch zur Verfügung zu stellen.

(3) 1Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können. 2Absatz 7 bleibt unberührt.

(4) Die Unternehmen übermitteln ihre Angebote und Teilnahmeanträge in Textform mithilfe elektronischer Mittel.

(5) 1Der Auftraggeber prüft im Einzelfall, ob zu übermittelnde Daten erhöhte Anforderungen an die Sicherheit stellen. 2Soweit es erforderlich ist, kann der Auftraggeber verlangen, dass Angebote und Teilnahmeanträge zu versehen sind mit

1. einer qualifizierten elektronischen Signatur,

2. einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur,

3. einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel oder

4. einem qualifizierten elektrischen Siegel.

(6) 1Der Auftraggeber kann von jedem Unternehmen die Angabe einer eindeutigen Unternehmensbezeichnung sowie einer elektronischen Adresse verlangen (Registrierung). 2Für den Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der Auftraggeber keine Registrierung verlangen. 3Eine freiwillige Registrierung ist zulässig.

(7) 1Enthalten die Vergabeunterlagen schutzwürdige Daten, kann der Auftraggeber Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen anwenden. 2Der Auftraggeber kann den Zugriff auf die Vergabeunterlagen insbesondere von der Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung abhängig machen. 3Die Maßnahmen sind in der Auftragsbekanntmachung anzugeben.

Übersicht Rn.
A. Allgemeines 1
B. Festlegung der Art der Kommunikation 2, 3
C. Elektronische Informationsübermittlung 4–6
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