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B.Kosten für Vervielfältigung und postalische Versendung

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4Voraussetzung für eine Kostenerstattung nach § 8b Abs. 1 Nr. 1 VOB/A ist zunächst, dass dem Auftraggeber bei einer Öffentlichen Ausschreibung überhaupt Kosten für die Vervielfältigung der Leistungsbeschreibung und der anderen Unterlagen sowie Kosten für die postalische Versendung entstanden sind. Diese Kosten hat der Auftraggeber nachzuweisen. Führt der Auftraggeber das Vergabeverfahren mit elektronischen Mitteln nach § 11 Abs. 1 Satz 2 VOB/A durch, fallen Kosten für die Vervielfältigung und postalische Versendung nicht an.

5Zu erstatten sind nicht nur die Kosten für die Vervielfältigung der eigentlichen Leistungsbeschreibung gemäß §§ 7 bis 7c VOB/A, sondern auch für die Vervielfältigung der „anderen Unterlagen“, worunter sämtliche Vergabeunterlagen nach § 8 VOB/A zu verstehen sind. Nach § 8b Abs. 1 Nr. 1 VOB/A darf die Höhe der Erstattung die tatsächlichen Kosten für die Vervielfältigung sowie die Kosten der postalischen Versendung nicht übersteigen.

6Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. m VOB/A soll die Bekanntmachung Angaben zu Höhe und Bedingungen für die Zahlung des Betrags, der für die Unterlagen zu entrichten ist, enthalten.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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