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C.Nachweis durch Einzelnachweise (§ 6b Abs. 2 VOB/A)

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5Weiterhin besteht für alle Bewerber/Bieter jederzeit die Möglichkeit, ihre Eignung in Form von Einzelnachweisen zu belegen. Zur Verfahrensvereinfachung kann der Auftraggeber dabei für einzelne Angaben vorsehen, dass Eigenerklärungen ausreichend sind. Bei welchen Angaben und in welchem Umfang er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, bleibt seiner Entscheidung überlassen, die er nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hat.

Zu unterscheiden ist daher jeweils zwischen solchen Eigenerklärungen, die als ausreichend gelten und solchen, die nur als vorläufiger Nachweis dienen. Letztere sind im weiteren Verlauf des Verfahrens durch Bescheinigungen nachzuweisen (vgl. dazu im Einzelnen die Kommentierung zu § 6b Abs. 4 und 5 VOB/A).

6Keine Angaben enthält § 6b VOB/A zu der Frage, in welcher Form die Unterlagen einzureichen sind, ob also beispielsweise jeweils die Originalbescheinigung vorzulegen ist oder ob Kopien ausreichen und welchem Formerfordernis etwaige Eigenerklärungen genügen müssen. Grundsätzlich obliegt dies daher dem Auftraggeber, der in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen Vorgaben zu Formerfordernissen machen kann.1 Sofern er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, können Bewerber/Bieter Unterlagen Dritter in der Regel in Kopie einreichen ohne dadurch den Ausschluss aufgrund eines formellen Fehlers zu riskieren.2 Bei Eigenerklärungen ist in der Regel das Original einzureichen, da es dem Auftraggeber hier auf die rechtsverbindliche Unterschrift des Bewerbers/Bieters ankommt. Zukünftig werden sich in Bezug auf die Form jedoch Änderungen ergeben, wenn zunehmend Ausschreibungen als e-Vergaben durchgeführt werden. Originale verlieren an Bedeutung, stattdessen wird es auf die Notwendigkeit und Form einer elektronischen Signatur ankommen. Insofern gilt, dass grundsätzlich keine elektronische Signatur erforderlich ist, sodass die Unterlagen unterschrieben z. B. als pdf-Datei unverschlüsselt hochgeladen werden können. Der Auftraggeber kann jedoch ein höheres Sicherheitsniveau vorschreiben, wenn er dies für notwendig erachtet (vgl. im Einzelnen die Kommentierung zu § 11 Abs. 5 VOB/A). Ist eine Abgabe des Angebotes in Textform ausreichend, sind gleichwohl in den Vergabeunterlagen enthaltene Unterschriftszeilen für eigenhändige Unterschriften und/oder Firmenstempel unbeachtlich. Die Bewerber/Bieter müssen entsprechende Formblätter in einem solchen Fall nicht ausdrucken, unterschreiben und wieder einscannen; ein entsprechendes Unterlassen kann vom Auftraggeber nicht als Ausschlussgrund angeführt werden.3

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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