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II.Angabe von Nachunternehmerleistungen
Оглавление5Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 VOB/A ist der Auftraggeber berechtigt, die Bieter im Rahmen des Anschreibens bzw. der Aufforderung zur Angebotsabgabe aufzufordern, in ihrem Angebot diejenigen Leistungen anzugeben, die sie an Nachunternehmen zu vergeben beabsichtigen. Im Anwendungsbereich des Vergabehandbuchs des Bundes sind Nachunternehmerleistungen mittels des Formblatts 233 (Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen) nachzuweisen.