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D.Bereits vorliegende Nachweise (§ 6b Abs. 3 VOB/A)

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7In § 6b Abs. 3 VOB/A wurde mit der VOB/A 2019 auch für den nationalen Bereich ausdrücklich geregelt, dass der Auftraggeber auf die Anforderung von Nachweisen verzichtet, d. h. umgekehrt die Unternehmen keine Nachweise vorlegen müssen, wenn die den Zuschlag erteilende Stelle bereits im Besitz dieser Nachweise ist. Mit dieser Ergänzung wurde § 6b Abs. 3 VOB/A weiter an das europäische Vergaberecht angeglichen, sodass für die inhaltliche Kommentierung der Vorschrift auf § 6b VOB/A verwiesen werden kann.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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