Читать книгу Praxiskommentar VOB - Teile A und B - Susanne Roth - Страница 123
I.Verweis auf § 12 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A
Оглавление4Das Anschreiben bzw. die Aufforderung zur Angebotsabgabe muss alle Angaben nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A enthalten, die außer den Vertragsunterlagen für den Entschluss zur Abgabe eines Angebots notwendig sind. § 12 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A regelt, welche Angaben die Bekanntmachung enthalten soll. Das Anschreiben bzw. die Aufforderung zur Angebotsabgabe hat – sofern nachstehende Angaben nicht bereits im Rahmen einer Bekanntmachung gemäß § 12 VOB/A veröffentlicht wurden – demnach Folgendes zu beinhalten:
– Name, Anschrift, Telefon-, Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse des Auftraggebers (Vergabestelle),
– gewähltes Vergabeverfahren,
– ggf. Auftragsvergabe auf elektronischem Wege und Verfahren der Ver- und Entschlüsselung,
– Art des Auftrags,
– Ort der Ausführung,
– Art und Umfang der Leistung,
– Angaben über den Zweck der baulichen Anlage oder des Auftrags, wenn auch Planungsleistungen gefordert werden,
– falls der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt ist, Art und Umfang der einzelnen Lose und Möglichkeit, Angebote für eines, mehrere oder alle Lose einzureichen,
– Zeitpunkt, bis zu dem die Bauleistungen beendet werden sollen oder Dauer des Bauleistungsauftrags; sofern möglich, Zeitpunkt, zu dem die Bauleistungen begonnen werden sollen,
– ggf. Angaben nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 zur Nichtzulassung von Nebenangeboten,
– ggf. Angaben zur Nichtzulassung der Abgabe mehrerer Hauptangebote,
– Name und Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail-Adresse der Stelle, bei der die Vergabeunterlagen und zusätzliche Unterlagen angefordert und eingesehen werden können; bei Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung auf einem Internetportal, die Angabe einer Internetadresse, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können,
– ggf. Höhe und Bedingungen für die Zahlung des Betrags, der für die Unterlagen zu entrichten ist,
– bei Teilnahmeantrag: Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme, Anschrift, an die diese Anträge zu richten sind, Tag, an dem die Aufforderungen zur Angebotsabgabe spätestens abgesandt werden,
– Frist für den Eingang der Angebote und die Bindefrist,
– Anschrift, an die die Angebote zu richten sind, ggf. auch Anschrift, an die Angebote elektronisch zu übermitteln sind,
– Sprache, in der die Angebote abgefasst sein müssen,
– die Zuschlagskriterien, sofern diese nicht in den Vergabeunterlagen genannt werden, und ggf. deren Gewichtung,
– Datum, Uhrzeit und Ort des Eröffnungstermins sowie Angabe, welche Personen bei der Eröffnung der Angebote anwesend sein dürfen,
– ggf. geforderte Sicherheiten,
– wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf die maßgeblichen Vorschriften, in denen sie enthalten sind,
– ggf. Rechtsform, die die Bietergemeinschaft nach der Auftragsvergabe haben muss,
– verlangte Nachweise für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers oder Bieters,
– Bindefrist,
– Name und Anschrift der Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann.