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I.Verweis auf § 12 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A

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4Das Anschreiben bzw. die Aufforderung zur Angebotsabgabe muss alle Angaben nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A enthalten, die außer den Vertragsunterlagen für den Entschluss zur Abgabe eines Angebots notwendig sind. § 12 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A regelt, welche Angaben die Bekanntmachung enthalten soll. Das Anschreiben bzw. die Aufforderung zur Angebotsabgabe hat – sofern nachstehende Angaben nicht bereits im Rahmen einer Bekanntmachung gemäß § 12 VOB/A veröffentlicht wurden – demnach Folgendes zu beinhalten:

– Name, Anschrift, Telefon-, Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse des Auftraggebers (Vergabestelle),

– gewähltes Vergabeverfahren,

– ggf. Auftragsvergabe auf elektronischem Wege und Verfahren der Ver- und Entschlüsselung,

– Art des Auftrags,

– Ort der Ausführung,

– Art und Umfang der Leistung,

– Angaben über den Zweck der baulichen Anlage oder des Auftrags, wenn auch Planungsleistungen gefordert werden,

– falls der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt ist, Art und Umfang der einzelnen Lose und Möglichkeit, Angebote für eines, mehrere oder alle Lose einzureichen,

– Zeitpunkt, bis zu dem die Bauleistungen beendet werden sollen oder Dauer des Bauleistungsauftrags; sofern möglich, Zeitpunkt, zu dem die Bauleistungen begonnen werden sollen,

– ggf. Angaben nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 zur Nichtzulassung von Nebenangeboten,

– ggf. Angaben zur Nichtzulassung der Abgabe mehrerer Hauptangebote,

– Name und Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail-Adresse der Stelle, bei der die Vergabeunterlagen und zusätzliche Unterlagen angefordert und eingesehen werden können; bei Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung auf einem Internetportal, die Angabe einer Internetadresse, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können,

– ggf. Höhe und Bedingungen für die Zahlung des Betrags, der für die Unterlagen zu entrichten ist,

– bei Teilnahmeantrag: Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme, Anschrift, an die diese Anträge zu richten sind, Tag, an dem die Aufforderungen zur Angebotsabgabe spätestens abgesandt werden,

– Frist für den Eingang der Angebote und die Bindefrist,

– Anschrift, an die die Angebote zu richten sind, ggf. auch Anschrift, an die Angebote elektronisch zu übermitteln sind,

– Sprache, in der die Angebote abgefasst sein müssen,

– die Zuschlagskriterien, sofern diese nicht in den Vergabeunterlagen genannt werden, und ggf. deren Gewichtung,

– Datum, Uhrzeit und Ort des Eröffnungstermins sowie Angabe, welche Personen bei der Eröffnung der Angebote anwesend sein dürfen,

– ggf. geforderte Sicherheiten,

– wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf die maßgeblichen Vorschriften, in denen sie enthalten sind,

– ggf. Rechtsform, die die Bietergemeinschaft nach der Auftragsvergabe haben muss,

– verlangte Nachweise für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers oder Bieters,

– Bindefrist,

– Name und Anschrift der Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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