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1.Nebenangebote grundsätzlich zugelassen

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7Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 lit. a VOB/A stellt die Zulassung von Nebenangeboten den Regelfall dar. Will der Auftraggeber von diesem Regelfall abweichen und Nebenangebote nicht zulassen, muss er dies im Anschreiben bzw. in der Aufforderung zur Angebotsabgabe ausdrücklich angeben.

8Entscheidet sich der Aufraggeber im Anschreiben bzw. der Aufforderung zur Angebotsabgabe gegen die Abgabe von Nebenangeboten, dürfen abgegebene Nebenangebote nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 VOB/A nicht gewertet werden. Sofern der Auftraggeber im Anschreiben bzw. der Aufforderung zur Angebotsabgabe keine Angaben zur Zulassung von Nebenangeboten macht, sind abgegebene Nebenangebote zwingend zu werten.

9Zu beachten ist, dass im Unterschied dazu die für Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte geltenden Regelung des § 8 EU Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 VOB/A vorsieht, dass Nebenangebote nicht zugelassen sind, wenn im Anschreiben bzw. in der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Zulassung von Nebenangeboten nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Fehlt bei einem EU-Vergabeverfahren eine entsprechende Angabe, sind Nebenangebote nicht zugelassen und dürfen nicht gewertet werden.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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