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D.Alternative Übermittlungsformen für Teilnahmeanträge

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89§ 12 Abs. 3 bestimmt alternative Übermittlungsformen für Teilnahmeanträge. Systematisch passt die Norm nicht in den Gesamtkontext der Bekanntmachung. Da § 13 jedoch nur die Angaben zur Form und Inhalt der Angebote und keine Aussagen zu Teilnahmeanträgen enthält, knüpft § 12 Abs. 3 offenbar an die Inhalte der Bekanntmachung des Öffentlichen Teilnahmewettbewerbs an und verweist die Vergabestelle auf diese zusätzlich in der Bekanntmachung anzugebende Information.

90Als alternative Übermittlungsformen sieht § 12 Abs. 3 das Einreichen von Teilnahmeanträgen per Telefax oder in sonstiger Weise vor. Denkbar ist mit Blick auf Letzteres also auch das Einreichen per (unverschlüsselter) E-Mail. Die einst zulässige fernmündliche Übermittlung hingegen ist insbesondere im Hinblick auf das Textformerfordernis des § 11 Abs. 4 nicht mehr möglich, zumal auch aus Nachweiszwecken und Dokumentation ohnehin kaum praktikabel.

91Hintergrund dieser Möglichkeit ist wohl, dass im Gegensatz zu Angeboten Teilnahmeanträge weniger auftragsbezogene Angaben enthalten, welche der Geheimhaltung unterliegen müssten. Dennoch enthalten Teilnahmeanträge Angaben des Unternehmens zu z. B. leistungsbezogenen Umsätzen zum Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die je nach Unternehmensform nicht öffentlich bekannt sind und folglich ebenfalls Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthalten, welche von der Vergabestelle geheim gehalten werden müssen. Außerdem birgt die Übermittlung von Teilnahmeanträgen auf alternativen Wegen wie z. B. dem Telefax ebenfalls Manipulationsgefahren, da in diesem Fall jedermann hierauf Zugriff hat und theoretisch einem Bewerber vor Ablauf der Teilnahmefrist unheilbare Mängel mitteilen könnte, damit der Teilnahmeantrag noch fristgerecht „korrigiert“ werden kann. Vor diesem Hintergrund ist der öffentliche Auftraggeber besser beraten, diese alternativen Übermittlungsformen nicht zuzulassen und an die Übermittlung der Teilnahmeanträge die gleichen Anforderungen zustellen wie an die Angebotsabgabe, ggf. auch einen Submissions- bzw. Eröffnungstermin hierzu abzuhalten.

92Fraglich ist, ob der öffentliche Auftraggeber die Abgabe von Teilnahmeanträgen auf diesen alternativen Übermittlungswegen ausschließen kann, d. h. die Norm des § 12 Abs. 3 in der Bekanntmachung bzw. den Vergabeunterlagen abdingbar ist. Ausgehend vom Wortlaut des § 12 Abs. 3 – „sind … zu berücksichtigen“ – könnte vertreten werden, dass ein Ausschluss dieser alternativen Übermittlungsformen nicht möglich ist.133 Mit Blick auf die Gestaltungshoheit der Vergabestelle betreffend das Vergabeverfahren erscheint es aber sachgerechter, dass der öffentliche Auftraggeber die alternativen Übermittlungsformen in der Bekanntmachung ausdrücklich ausschließen darf.134 Um Unklarheiten zu vermeiden, hat die Vergabestelle dann zu bestimmen, dass der Teilnahmeantrag im Original (d. h. nicht bloß als eingescannte Kopie im PDF-Format) und eigenhändig unterschrieben (d. h. nicht bloß in Textform nach § 126b BGB) einzureichen ist und dass die Übermittlung per Telefax oder E-Mail nicht ausreichend ist, sondern die gewünschte Übermittlungsform (postalisch, elektronisch in einem Vergabeportal) zwingend vorgeschrieben ist.

§ 12a VOB/AVersand der Vergabeunterlagen

(1) Soweit die Vergabeunterlagen nicht elektronisch im Sinne von § 11 Absatz 2 und 3 zur Verfügung gestellt werden, sind sie

1. den Unternehmen unverzüglich in geeigneter Weise zu übermitteln,

2. bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe an alle ausgewählten Bewerber am selben Tag abzusenden.

(2) Wenn von den für die Preisermittlung wesentlichen Unterlagen keine Vervielfältigungen abgegeben werden können, sind diese in ausreichender Weise zur Einsicht auszulegen.

(3) Die Namen der Unternehmen, die Vergabeunterlagen erhalten oder eingesehen haben, sind geheim zu halten.

(4) Erbitten Unternehmen zusätzliche sachdienliche Auskünfte über die Vergabeunterlagen, so sind diese Auskünfte allen Unternehmen unverzüglich in gleicher Weise zu erteilen.

Übersicht Rn.
A. Einleitung 1
B. Regelungen im Einzelnen 2–30
I. Übersenden der Vergabeunterlagen, § 12a Abs. 1 2–13
1. Unverzügliche Übermittlung in geeigneter Weise 2–10
2. Versand am gleichen Tag bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe 11–13
II. Einsichtnahme, § 12a Abs. 2 14–16
III. Geheimhaltung, § 12a Abs. 3 17–19
IV. Auskünfte, § 12a Abs. 4 20–30
1. Auskunftspflicht 20
2. Nachfrage 21
3. Zusätzliche Auskunft 22
4. Sachdienliche Auskunft 23
5. Unverzügliche Auskunft 24
6. Gleichzeitige Auskunft an alle Bieter 25, 26
7. Form der Informationserteilung 27, 28
8. Rechtsfolgen bei Missachtung 29
9. Weitere Auskunftsrechte 30
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