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II.Inhalte der Bekanntmachung

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86Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 sollen die Bekanntmachungen über den Öffentlichen Teilnahmewettbewerb die gleichen Angaben enthalten, wie die Bekanntmachungen über die Öffentliche Ausschreibung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. a bis w. Hierzu gehören in jedem Fall die Informationen, die ein interessiertes Unternehmen benötigt, um eine Entscheidung über die Teilnahme am Wettbewerb treffen zu können: Entscheidend sind folglich in erster Linie die Teilnahmebedingungen (Eignungsanforderungen bzgl. Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde), § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. w sowie die Teilnahmefrist, § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. n.

87§ 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. n enthält ausschließlich Informationen für die Bekanntmachung bei Teilnahmeanträgen und passt aus diesem Grunde eigentlich systematisch nicht in die Auszählung zur Öffentlichen Ausschreibung unter § 12 Abs. 1, da es bei einer Öffentlichen Ausschreibung keinen Teilnahmeantrag gibt, sondern ein Angebot abgegeben wird, bei dem auch die Eignungsanforderungen geprüft werden. Die Angaben unter § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. n sind folglich aber für die Fälle der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb entscheidend. Danach sind zwingend drei Angaben zu machen:

1. Teilnahmefrist,

2. Anschrift, an die die Teilnahmeanträge zu richten sind,

3. späteste Frist zur Angebotsaufforderung.

Für die Teilnahmefrist gilt insbesondere die Maßgabe des § 10 Abs. 3, wonach eine ausreichende Bewerbungsfrist zu bemessen ist, welche nicht einen Zeitraum, sondern ein bestimmtes Datum vorsieht.130 Hinsichtlich der Form der Teilnahmeanträge trifft § 12 Abs. 3, auf dessen Kommentierung verwiesen wird.

88Die Angabe einer Frist für den Versand der Aufforderung zur Angebotsabgabe setzt voraus, dass die Vergabestelle das gesamte Vergabeverfahren bereits zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung zur Teilnahmewettbewerb strukturiert hat. Anderenfalls besteht auch keine Ausschreibungsreife. Bei der Angabe handelt es sich allerdings nur um einen spätesten Zeitpunkt, sodass hier nicht eine exakte, sondern nur eine voraussichtliche Angabe gefordert ist.131 Zwar ist hier eine realistische Angabe gefordert, da nur eine solche überhaupt einen Wertgehalt für die Bewerber hat und nur dann nützlich ist. Jedoch kommt es in der Vergabepraxis in vielen Fällen zur Verzögerung des Verfahrens (z. B. bei Zurückversetzung und Korrekturen von Verfahrensmängeln), welcher der Auftraggeber im Vorhinein nicht absehen konnte, sodass die Angabe der Aufforderungsfrist dann hinfällig ist. In diesem Zusammenhang hat der öffentliche Auftraggeber stets zunächst darauf zu achten, die Änderungen allen Bewerbern gleichzeitig mitzuteilen, um keinem Bieter einen zeitlichen Vorteil zu verschaffen und dadurch gegen das Gleichbehandlungsgebot zu verstoßen. Zudem ist auch die Binde- und Zuschlagsfrist im Auge zu behalten und notfalls ebenfalls anzupassen.132

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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