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IV.Aufbau
Оглавление8Gegliedert ist die Vorschrift nunmehr nach den einzelnen Verfahrensarten; Abs. 1 enthält Regelungen zur Öffentlichen Ausschreibung, Abs. 2 zur Beschränkten Ausschreibung und Abs. 3 regelt die Vorgehensweise bei Übermittlung von Teilnahmeanträgen auf besondere Art und Weise. Absätze 1 und 2 enthalten zunächst Vorgaben an die Veröffentlichungsmedien und an den Inhalt der Angaben.
Eine Veröffentlichungspflicht besteht dabei bei allen Verfahrensarten bis auf die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb19 und bei Freihändigen Vergaben (ohne Teilnahmewettbewerb)20.