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C.Elektronische Informationsübermittlung

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4Die Absätze 2–6 enthalten konkrete Vorgaben, die beschreiben, wie die elektronische Kommunikation in einem Vergabeverfahren auszusehen hat, so sich der Auftraggeber für diese Kommunikationsform entscheidet.

Gemäß § 11 Abs. 2 und 3 VOB/A gibt der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können. Insoweit hat der DVA im Rahmen der Neufassung der VOB/A für den Unterschwellenbereich die gleichen Anforderungen übernommen, die sich für den Oberschwellenbereich aus Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2012/24/EU ergeben.

5Der Begriff der Vergabeunterlagen wird in § 8 Abs. 1 VOB/A legal definiert. Demnach bestehen die Vergabeunterlagen aus der Aufforderung zur Angebotsabgabe sowie, falls einschlägig, den Teilnahmebedingungen und den Vertragsunterlagen. Zu letzteren gehören ausweislich der Verweise in § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A sowohl die vertraglichen Regelungen für den Auftrag als auch die Leistungsbeschreibung mit allen notwendigen Bestandteilen (für die Einzelheiten vgl. die Kommentierung zu den §§ 7 ff. VOB/A). Keine Aussage enthält § 11 VOB/A zu dem Zeitpunkt der Bereitstellung, sodass die insbesondere zur Parallelregelung im Oberschwellenbereich geführte Diskussion, ob im Falle zweistufiger Vergabeverfahren von Anfang an auch die leistungsbeschreibenden Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen, auf den Unterschwellenbereich übertragen werden kann.2

6Für die weiteren Einzelheiten der Abs. 2 bis 6 wird auf die Kommentierung der wortgleichen Regelungen in § 11 EU VOB/A verwiesen.

In § 11 Abs. 7 VOB/A findet sich seit der Reform von 2019 eine Regelung zum Umgang mit vertraulichen Informationen. Wie im Oberschwellenbereich bereits länger so vorgesehen, können Auftraggeber auch bei nationalen Vergaben Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen in den Vergabeunterlagen vornehmen. § 11 Abs. 3 VOB/A stellt insoweit ausdrücklich klar, dass es im Falle schutzwürdiger, vertraulicher Informationen zulässig ist, von dem Grundsatz der vollständigen und uneingeschränkten Bereitstellung der Vergabeunterlagen abzuweichen.

Als Schutzmaßnahme in Betracht kommt zunächst die Übersendung von Unterlagen nur gegen Unterzeichnung einer Verschwiegenheitserklärung, ggf. kann der Auftraggeber bei besonders schutzwürdigen Daten auch ganz von einer Übersendung absehen und nur die Einsicht vor Ort ermöglichen. Unabhängig davon, welche Schutzmaßnahmen im Einzelfall erforderlich sind, müssen diese jedoch auf den Teil der Vergabeunterlagen beschränkt bleiben, der die vertraulichen Informationen enthält. Alle anderen Bestandteile sind den Unternehmen auf dem üblichen Weg uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen.

Die vom Auftraggeber vorgesehenen Schutzmaßnamen sind in der Bekanntmachung anzugeben, sodass potentielle Interessenten zweifelsfrei erkennen können, wie sie welche Teile der Vergabeunterlagen bekommen können.

§ 11a VOB/AAnforderungen an elektronische Mittel

(1) 1Elektronische Mittel und deren technische Merkmale müssen allgemein verfügbar, nichtdiskriminierend und mit allgemein verbreiteten Geräten und Programmen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein. 2Sie dürfen den Zugang von Unternehmen zum Vergabeverfahren nicht einschränken. 3Der Auftraggeber gewährleistet die barrierefreie Ausgestaltung der elektronischen Mittel nach den §§ 4, 12a und 12b des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468) in der jeweils geltenden Fassung.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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