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1.Veröffentlichungsorgane

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11In § 12 Abs. 1 werden Beispiele für Printmedien – nämlich Tageszeitungen und amtliche Veröffentlichungsblätter – als auch Internetportale aufgeführt. Dabei wird eine Veröffentlichung in den Printmedien heute nur noch selten vorgenommen; durchgesetzt hat sich – auch im Blick auf die Verpflichtung zur Durchführung von elektronischen Vergaben bei oberschwelligen Vergabeverfahren – die Veröffentlichung der Bekanntmachung im Internet auch bei Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte.21

12Bei einer Veröffentlichung auf internetbasierten zentralen Datenbanken (wie www.ted.europa.eu oder www.service.bund.de) hat der öffentliche Auftraggeber darauf zu achten, dass die Internetseiten allgemein zugängig, d. h. nicht verschlüsselt und nicht passwortgeschützt sind, vgl. auch § 11 Abs. 1 Satz 2. Etwas anderes gilt, wenn der öffentliche Auftraggeber kostenpflichtige Unterlagen veröffentlicht. Dann kann ein Abrufen von einem Hindernis abhängig gemacht werden. Hierfür ist jedoch eine sachgerechte Begründung erforderlich, die in der Praxis kaum derart denkbar ist, als dass sie nicht gegen die Vergabegrundsätze verstößt.

13Macht der öffentliche Auftraggeber potenzielle Bieter selbst auf den Auftrag aufmerksam, hat er sich an die allgemeinen Vergabegrundsätze zu halten, insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung und Transparenz. Dies hat zur Konsequenz, dass er zum einen den Auftrag nicht vor Veröffentlichung bekannt geben darf, da er damit dem Adressaten vor anderen potenziellen Bietern einen zeitlichen Vorteil verschafft und damit gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.22 Zum anderen darf er keinem Unternehmen weitergehende (Exklusiv-) Information geben, als die aus der Bekanntmachung (und den gleichzeitig bereitgestellten Unterlagen) Ersichtlichen.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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