Читать книгу Praxiskommentar VOB - Teile A und B - Susanne Roth - Страница 143

2.Verbreitungsgrad

Оглавление

14Mit Blick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift, nämlich die Schaffung von Publizität und Wahrung des Transparenzgrundsatzes, ist es von erheblicher Bedeutung, dass das gewählte Medium für die Veröffentlichung einem unbeschränkten breiten Kreis an Unternehmen als potenziellen Bietern bzw. Bewerbern zugängig ist.

15Bei der Wahl des Publizitätsorgans ist stets auf den betroffenen potenziellen Bieterkreis abzustellen. Eine Veröffentlichung in einer Fachzeitschrift kann dann zulässig sein, wenn ohnehin nur ein fachspezifischer Bieterkreis in Frage kommt.23 Die Bekanntmachung allein in einem regional verbreiteten Veröffentlichungsblatt24 oder einer Regionalzeitung25 kann dabei unzureichend sein.

16Grundsätzlich steht dem öffentlichen Auftraggeber auch frei, ein Beschafferprofil gem. § 11 Abs. 3 einzurichten und dort seine Bekanntmachungen einzustellen. Der Zugang muss dabei allen interessierten Unternehmen frei zugängig sein.26 Ob eine derartige Bekanntmachung auf der eigenen Homepage jedoch ausreicht, ist zweifelhaft. Denn es ist darauf zu achten, dass die notwendige Breitenwirkung garantiert wird, um Sinn und Zweck der Veröffentlichung zu erreichen. Im Zweifel wird diese Anforderung (allein) mit einer Veröffentlichung auf der eigenen Homepage nicht ausreichend sein. Denn wenn dies ausreichen würde, müsste sich ein interessiertes Unternehmen auf vielen Seiten diverser öffentlicher Auftraggeber umsehen und hätte keine zentrale Informationsquelle, was mit erheblichem Aufwand verbunden wäre. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass Bauaufträge auch bei Unterschreiten der EU-Schwellenwerte wegen Binnenmarktrelevanz auch für Unternehmen aus dem EU-Ausland relevant sein könnten. Für solche Unternehmen wäre eine dezentrale Veröffentlichung eine noch größere Hürde. Dies entspricht letztlich nicht dem mittels der Norm verfolgten Ziel der vollumfänglichen Publizität.

17Die Veröffentlichung der Bekanntmachung in einer nur regional verbreiteten Tageszeitung kann u. U. nicht ausreichend sein.27 Dies gilt insbesondere für Aufträge mit Binnenmarktrelevanz, da bei solchen auch Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland Kenntnis vom Auftrag erlangen können müssen. Bei der Vergabe solcher Aufträge ist es zwar nicht erforderlich, ein Medium zu wählen, welches europaweit verbreitet ist.28 Der öffentliche Auftraggeber ist aber gut beraten, doch ein EU-weites Medium wie das sog. „TED29 zu benutzen, denn dabei ist der Aufwand nicht größer und die Veröffentlichung stellt sicher, dass die EU-weite Transparenz bei Aufträgen, bei denen ein potenzielles grenzüberschreitendes Interesse eines im EU-Ausland ansässigen Unternehmens nicht auszuschließen ist, gewahrt wurde.30 Bei der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union ist gewährleistet, dass jedes im EU-Ausland ansässige Unternehmen davon Kenntnis erlangen kann.31 Da es eine spezielle Maske für derartige Aufträge jedoch nicht gibt, ist es gerade im Hinblick auf die Angaben zur Beschwerdestelle wichtig, aufzunehmen, dass es sich hierbei um einen Auftrag handelt, dessen geschätztes Auftragsvolumen den maßgeblichen EU-Schwellenwert nicht erreicht und die Zuständigkeit der Vergabekammern nicht eröffnet ist.32 Hilfsweise bietet es sich an, stattdessen die Aufsichtsbehörde anzugeben, an die bei Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte Beanstandungen adressiert werden können.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

Подняться наверх