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IV.Inanspruchnahme schädigender Soldaten (Regress)

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Gemäß Art. 34 Satz 2 GG bleibt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Rückgriff vorbehalten. Der nur für vorsätzliche und grob fahrlässige Amtspflichtverletzungen „vorbehaltene“ Innenregress bedarf normativer Regelung,46 die sich für Soldaten in § 24 Abs. 1 SG47 findet. Danach hat ein Soldat, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. § 24 Abs. 1 SG regelt abschließend die vermögensrechtliche Haftung des Soldaten gegenüber dem Bund als Dienstherrn (im Innenverhältnis).48

„Die ihm obliegenden Pflichten“ sind mit den „Pflichten“ i. S. d. § 23 Abs. 1 SG identisch.49 Es muss sich um eine gesetzlich begründete Pflicht des Soldaten handeln. Solche Pflichten finden sich insbesondere in §§ 7 ff. SG. Dienstvorschriften, Erlasse oder Weisungen können eine Dienstpflicht des Soldaten konstituieren, wenn sie ihrerseits, notfalls im Auffangtatbestand des § 7 SG, eine gesetzliche Basis haben.

Vorsätzlich handelt der Soldat, der bewusst und gewollt den Tatbestand verwirklicht, der seine Pflichtverletzung ausmacht und sich der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewusst ist.50 Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt und nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss.51 Arbeitsüberlastung, dienstliche Überforderung oder Eilbedürftigkeit in einer Gefahrenlage können den Soldaten entlasten.52

Ein Schaden des Bundes liegt nur vor, wenn er zur Regulierung rechtlich verpflichtet ist. Eine freiwillig vom Bund erbrachte sog. Ex-gratia-Leistung (s. o. I. 4) ist danach kein Schaden. Wegen einer Ex-gratia-Leistung kann der Bund als Dienstherr keinen Rückgriff nehmen.

Die Höhe des Rückgriffsanspruchs ist aus Fürsorgegründen regelmäßig begrenzt. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 31 SG) gebietet es, die Soldaten nur insoweit zum Schadensersatz heranzuziehen, als dies angemessen, verhältnismäßig und billig ist. Hat der Dienstherr seine Fürsorgepflicht durch eine Verwaltungsvorschrift entsprechend konkretisiert, bindet er hierdurch seine Ermessensausübung. Durch Verwaltungsvorschriften vorgeschriebene Haftungsbegrenzungen sind daher zulässig.53 Haftungsbegrenzende Vorschriften gibt es praktisch seit Bestehen der Bundeswehr (sog. Einziehungsrichtlinien):54 Bei grobfahrlässigen Dienstpflichtverletzungen wird der dem Bund geschuldete Betrag im Umfang von drei Monatsgehältern (sog. Messbeträge), bei vorsätzlichen Dienstpflichtverletzungen im Umfang von sechs Messbeträgen eingezogen; die Restschuld wird grundsätzlich erlassen.

Bei Verkehrsunfällen gelten darüber hinaus die besonderen pflichtversicherungsrechtlichen Regressbeschränkungen. Der Bund wird als ein von der Versicherungspflicht befreiter Eigenversicherer (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 PflVG) wie ein Haftpflichtversicherer behandelt. Der berechtigte Fahrer eines Dienstfahrzeugs hat daher eine dem Versicherten vergleichbare Stellung. Regressansprüche des Bundes gegenüber dem Fahrer bestehen nur in den Grenzen des § 2 Abs. 2 Sätze 3 und 4 PflVG. Dies bedeutet, dass – über den vollen Regress bei vorsätzlicher Herbeiführung des Unfalls hinaus (wegen des Verweises auf § 103 VVG) – ein Rückgriff auf folgende Fälle beschränkt ist: die erbrachten Leistungen des Bundes übersteigen die gesetzlichen Mindestversicherungssummen; der Fahrer hat Obliegenheiten im Sinne der Pflichtversicherungsverordnung verletzt (insbesondere Trunkenheit); bei Obliegenheitsverletzungen ist der Regress auf jeweils 5.000,- Euro begrenzt.

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