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2.Behörden

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Adressat der Amtshilfeverpflichtung sind alle Behörden, wobei der Behördenbegriff weit zu verstehen ist und nicht nur Behörden der öffentlichen Verwaltung, sondern auch Behörden der Staatsorgane (Bundestag, Bundesrat) und ggf. auch andere Träger mittelbarer Staatsverwaltung umfasst.58 Die Bundeswehr als Teil der Staatsverwaltung ist von diesem weiten Behördenbegriff erfasst und damit Amtshilfeadressat, und zwar unabhängig davon, ob es sich im Einzelfall um Behörden der Bundeswehrverwaltung (Art. 87b GG) oder um militärische Dienststellen, Verbände oder Einheiten (Streitkräfte im Sinne von Art. 87a GG) handelt.59 Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) hat in einer Zentralen Dienstvorschrift (A-2110/11) für die Bundeswehr vorgegeben, dass zur Amtshilfe alle Truppenteile und Dienststellen je nach Art und Umfang des Ersuchens sowie nach fachlicher Eignung befugt sind. Das BMVg hat sich die Entscheidung über Amtshilfeanträge in den Fällen vorbehalten, in denen eine oberste Bundesbehörde um Amtshilfe ersucht, die Amtshilfe von verfassungsrechtlicher Bedeutung ist (namentlich bei Anforderung von Polizeibehörden), von hoher Außenwirkung oder politisch sensitiv ist.

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