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4.Unterstützung bei der Erstaufnahme von Flüchtlingen oder bei Quarantänemaßnahmen

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Eine personelle Unterstützung in einer Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge ist rechtlich zulässige technische Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG, soweit und solange die Unterstützer nicht als Organ der vollziehenden Gewalt unter Androhung oder Anwendung hoheitlichen Zwangs helfen. Eine solche Unterstützung dürfen Bundeswehrangehörige in der Praxis in Anwesenheit zuständiger Polizeikräfte leisten, wobei die Abgrenzung von hoheitlichem Handeln und rein unterstützenden Tätigkeiten mitunter Schwierigkeiten bereiten kann. Den Betrieb von Einrichtungen des Landes zur Unterbringung von Flüchtlingen allein durch die Streitkräfte durchführen zu lassen, wäre verfassungswidrig, denn damit würden diese als Organ der vollziehenden Gewalt auftreten und die Hilfeleistung wäre strukturell und ablaufprozessual untrennbar mit dem Asylverfahren sowie dem daraus folgenden ordnungspolizeilichen Auftrag der Gebietskörperschaften einschließlich der ggf. erforderlichen Zwangs- und Eingriffsbefugnisse verbunden. Ähnliches gilt für die Unterbringung von Personen in einer Quarantäneeinrichtung nach dem Infektionsschutzgesetz (InfSG), die den örtlichen Gesundheitsbehörden obliegt. Hier können Bundeswehrangehörige unterstützend tätig werden, haben aber keine Befugnisse zur Durchsetzung der Quarantäne- oder Absonderungsanordnungen. Insofern wäre (lediglich) der Betrieb der Einrichtung sowie eine Steuerung, Wegweisung, Instandhaltung sowie Ausgabe von Verpflegung und Sachleistungen an die untergebrachten Personen im Auftrag und unter verantwortlicher Leitung der um Amtshilfe ersuchenden Behörde möglich. In Falle von Unruhen oder Regelverstößen innerhalb einer Erstaufnahme- oder Quarantäneeinrichtung stehen Soldaten nur die strafrechtlichen Jedermann-Befugnisse (Notwehr und Nothilfe nach §§ 32 und 34 StPO sowie das Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 StPO) zu. Darüber hinaus könnten sie u. U. unmittelbaren Zwang nach § 9 Nr. 1 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie ziviler Wachpersonen (UZwGBw) anwenden, wenn sich das Verhalten der Störer als Straftat gegen die Bundeswehr (§ 3 UZwGBw) darstellt, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist.76

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