Читать книгу Wehrrecht - Timo Walter - Страница 38
1.Befehls- und Kommandogewalt
ОглавлениеEine systematische Betrachtung der militärischen Ordnung der Bundeswehr muss sinnvollerweise in der Normenhierarchie „oben“ beginnen, d. h. mit Art. 65a GG: Bereits auf verfassungsrechtlicher Ebene wird hier dem Bundesminister der Verteidigung die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte erteilt.82 Um genauer zu beleuchten, wie diese Befehls- und Kommandogewalt ihren Weg im Rahmen der militärischen Ordnung bis auf die Ebene des „einfachen“ Soldaten, z. B. eines Navigationsgasten (NavGast)83 an Bord einer Fregatte der Deutschen Marine, findet, ist zunächst die Führungsstruktur des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) zu betrachten.
Diese ist keineswegs starr, sondern wurde über die Jahre bereits mehrfach angepasst: Aufgrund der Erkenntnis, dass die „bisherige Organisation des Ministeriums […] sich als nicht klar und eindeutig genug herausgestellt“84 hat, wurde bereits mit dem „Blankeneser Erlass“ vom 21. März 1970 durch den damaligen Bundesminister der Verteidigung Helmut Schmidt die Führungsstruktur des BMVg neu geordnet. Angesichts der sich wandelnden Aufgaben der Bundeswehr kam es zu weiteren Anpassungen durch den „Berliner Erlass“ vom 21. Januar 2005 und zuletzt durch den „Dresdner Erlass“ vom 21. März 2012.
Nunmehr stellt sich die Führungsstruktur des BMVg wie folgt dar: Der Bundesminister der Verteidigung ist „höchster Vorgesetzter aller Soldaten, Beamten und Arbeitnehmer der Bundeswehr“85. Ihm unterstehen die Streitkräfte (Art. 87a GG) und die Bundeswehrverwaltung (Art. 87b GG) gleichermaßen. Der Generalinspekteur der Bundeswehr (GenInsp) ist der „ranghöchste Soldat der Bundeswehr“86: Er ist nicht nur militärischer Berater des Bundesministers der Verteidigung,87 sondern auch unmittelbarer Vorgesetzter nach § 1 der Vorgesetztenverordnung (VorgV) der in den Streitkräften eingesetzten Soldaten und darüber hinaus Vorgesetzter der dort eingesetzten zivilen Mitarbeiter.88 Der GenInsp ist ferner Disziplinarvorgesetzter nach § 3 VorgV für außerhalb der Streitkräfte eingesetzte Soldaten.89
Neben dem Verfassungsrecht, der innerministeriellen Führungsstruktur und der noch genauer zu beleuchtenden VorgV sind für die militärische Ordnung der Bundeswehr auch einfachgesetzliche Vorgaben von Bedeutung. So ist in § 10 Abs. 4 des Soldatengesetzes (SG) zu lesen, dass ein Vorgesetzter Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen darf.