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3.Unterstützung der Polizei

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Eine Amtshilfeleistung für die Polizei ist auf technische Unterstützung und Bereitstellung von Liegenschaften (z. B. Parkraum), von Unterkünften, Verpflegung und anderen Sachleistungen beschränkt. Sie darf die Grenze zu polizeilichen Vollzugsmaßnahmen nicht überschreiten, was im Einzelfall zu Abgrenzungsproblemen führen kann, wenn personell überlastete Polizeibehörden zur Gefahrenabwehr mehr verlangen, als die Bundeswehr leisten darf oder kann. Eine Bewachung von Personen zur Entlastung der Polizei (z. B. nach einer wegen Gewalttaten aufgelösten Demonstration) durch Streitkräfte wäre nur unter Inanspruchnahme von hoheitlichen Eingriffsrechten möglich und würde den Streitkräften im Rahmen der Amtshilfe nicht zustehen. Der Transport von Polizisten mit Bundeswehrfahrzeugen ist grds. möglich, darf jedoch die Schwelle zum Einsatz nicht überschreiten, was etwa dann der Fall wäre, wenn gepanzerte Bundeswehrfahrzeuge unmittelbar in polizeiliche Maßnahmen (Terrorabwehr, Geiselbefreiung) involviert wären. Es mag unbefriedigend sein, wenn die Streitkräfte das ihnen zur Verfügung stehende und ggf. auch geeignete Mittel in einer konkreten polizeilichen Gefahrenlage nicht einsetzen dürfen; dieses Dilemma lässt sich aber ohne verfassungs- bzw. spezialgesetzliche Regelung nicht lösen.

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