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3.Gehorsam des Untergebenen

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Das Pendant zum Befehl ist der Gehorsam: Ein Soldat muss gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG seinen Vorgesetzten gehorchen und ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich ausführen. Dabei obliegt dem Befehlsempfänger keine umfassende Prüfpflicht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des ihm erteilten Befehls: Die Verantwortung trägt allein der Vorgesetzte.94

Wer an dieser Stelle jedoch Kadavergehorsam wittert, der irrt. Nicht nur das SG, auch das WStG sehen Fälle vor, in denen ein erteilter Befehl nicht befolgt werden muss, ja sogar nicht befolgt werden darf: So liegt gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 SG Ungehorsam nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, welcher eine Verletzung der Menschenwürde zur Folge hätte oder welcher zu keinem dienstlichen Zweck erteilt worden ist. Neben dem „muss nicht“ gibt es auch noch ein „darf nicht“: Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 SG darf ein Befehl nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Soldat den Befehl dennoch, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass durch die Ausführung des Befehls eine Straftat begangen wird.95

Die grundlegende Bedeutung des Prinzips von Befehl und Gehorsam spiegelt sich auch in der Strafbewehrung wider: Unter besonderen Umständen können Ungehorsam oder Gehorsamsverweigerung mit bis zu drei Jahren und die leichtfertige Nichtbefolgung eines Befehls mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden.96

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