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1.Bereitstellen von Liegenschaften

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Eine vorübergehende Bereitstellung von Liegenschaften der Bundeswehr zur Unterbringung von Flüchtlingen oder von Quarantänebetroffenen (z. B. bei einer Pandemie) sowie die Bereitstellung von Büroräumen und Kfz-Abstellflächen für Behörden und Gemeinden ist rechtlich zulässig, weil sich die Hilfe in einer schlichten Gebrauchsüberlassung ohne Bezug zu hoheitlichem Handeln erschöpft.

Wehrrecht

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