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2.Vorgesetztenverhältnis auf Grund des Dienstgrades

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§ 4 VorgV regelt das Vorgesetztenverhältnis auf Grund des Dienstgrades: Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VorgV sind während des Dienstes Offiziere gegenüber allen Unteroffizieren und Mannschaften (Nr. 1), Unteroffiziere vom Feldwebel an aufwärts gegenüber allen Stabsunteroffizieren, Unteroffizieren und Mannschaften (Nr. 2), sowie Stabsunteroffiziere und Unteroffiziere gegenüber allen Mannschaften (Nr. 3) in Kompanien und in entsprechenden Einheiten sowie innerhalb der Besatzung eines Schiffes befugt, Befehle zu erteilen.

§ 4 Abs. 1 Satz 2 VorgV geht weiter auf die Besonderheiten an Bord seegehender Einheiten der Deutschen Marine ein: So sollen an Bord die Angehörigen der Besatzung und deren unmittelbare Vorgesetzte in und außer Dienst die soeben skizzierte Befehlsbefugnis aufgrund des Dienstgrades auch gegenüber Soldaten haben, die sich nicht im Dienst befinden oder nicht zu bestimmten Diensten eingeteilt sind, und insb. auch gegenüber solchen Soldaten, die nicht zur Besatzung gehören. Dementsprechend ist der Kdt einer Fregatte gegenüber „eingeschifftem“122, nicht zur Stammbesatzung gehörendem Personal Vorgesetzter nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VorgV.123

Nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 VorgV gelten in Stäben und anderen militärischen Dienststellen die oben erläuterten Regelungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 VorgV entsprechend, wobei jedoch der Kommandeur oder der Leiter der Dienststelle die Befehlsbefugnis auf Untergliederungen des Stabes oder der Dienststelle beschränken kann.

Schließlich findet innerhalb umschlossener militärischer Anlagen wiederum die Sonderregelung des § 4 Abs. 3 VorgV Anwendung: Hier können Soldaten einer höheren Dienstgradgruppe den Soldaten einer niedrigeren Dienstgradgruppe in und außer Dienst Befehle erteilen. Dabei ist nicht etwa die Aufteilung der Dienstgrade gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 VorgV maßgeblich, sondern die per Dienstvorschrift124 festgelegten Dienstgradgruppen: Generale/Admirale, Stabsoffiziere, Hauptleute/Kapitänleutnante, Leutnante, Unteroffiziere mit Portepee, Unteroffiziere ohne Portepee und Mannschaften.125 Zu den umschlossenen militärischen Anlagen zählen z. B. Kasernen, Truppenübungsplätze oder Marinestützpunkte, nicht jedoch Schiffe.126 Wenn also der bereits bekannte NavGast in Wilhelmshaven im Marinestützpunkt an Land geht, um z. B. von der Seekartenstelle für die nächste Seefahrt erforderliche Unterlagen abzuholen, könnte ihm dann ein zufällig des Weges kommender Leutnant zur See anderweitige Befehle erteilen? Ja, denn die zuvor gezeigte Reihenfolge der Vorgesetztenverhältnisse zur Lösung einer widersprüchlichen Befehlslage kommt hier nicht zur Geltung: Es gilt das Prinzip „der letzte Befehl zählt“127.

Mit Hilfe der Befehlsbefugnis aus § 4 Abs. 3 VorgV kann also ein zuvor ergangener Befehl übersteuert werden. Um hier die erforderlichen Grenzen aufzuzeigen, möchte Metzger richtigerweise den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 VorgV teleologisch auf eine Befehlsbefugnis zur Aufrechterhaltung der allgemeinen soldatischen Disziplin reduzieren: Während die VorgV in ihrer Systematik überwiegend die Dienststellung des jeweiligen Soldaten in den Blickpunkt nimmt, würde eine generalklauselartige Befehlsbefugnis aufgrund des Dienstgrades dieses System aushebeln. Dennoch bedarf es innerhalb umschlossener militärischer Anlagen insbesondere nach Dienst einer Befehlsbefugnis zur Aufrechterhaltung der Disziplin zum Zweck der Erfüllung des verfassungsgemäßen Auftrages der Streitkräfte.128

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