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1.Begriff der Amtshilfe

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Unter Amtshilfe wird im Allgemeinen die Vornahme von Handlungen rechtlicher oder tatsächlicher Art durch eine andere Verwaltungsbehörde zur Unterstützung einer Amtshandlung der ersuchenden Behörde verstanden.56 Mit der Amtshilfe ist keine Übertragung von Kompetenzen verbunden; es handelt sich dabei nur um ein ausnahmsweises, punktuelles Zusammenwirken, nicht um eine regelmäßige, auf Dauer angelegte Zusammenarbeit zwischen Behörden. Amtshilfe hat nicht den Zweck, einer anderen Behörde die für ihre Aufgaben benötigten Ressourcen und Mittel zu ersparen. Im 2. Abschnitt des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) hat der Gesetzgeber die Amtshilfe näher konkretisiert. In § 4 Abs. 1 VwVfG wird Amtshilfe als auf Ersuchen geleistete „ergänzende Hilfe“ zwischen Behörden definiert. Das bedeutet, dass eine vollständige Übernahme von Verwaltungsaufgaben keine Amtshilfe darstellt.57 Nach § 4 Abs. 2 VwVfG scheidet außerdem Amtshilfe aus, wenn Hilfe innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses geleistet werden soll oder die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen. Die Verantwortlichkeit für die Rechtmäßigkeit des Verfahrens und der zu treffenden Maßnahmen bleibt Sache der ersuchenden Behörde, während die ersuchte Behörde für die Art und Weise der jeweiligen Amtshilfe, deren Rechtmäßigkeit sich nach dem Recht der ersuchten Behörde richtet, verantwortlich ist (§ 7 VwVfG).

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