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2.Personelle Unterstützung
ОглавлениеEine Unterstützung anderer Ressorts oder kommunaler Behörden kann durch Beamte der Bundeswehr rechtlich unproblematisch erfolgen, soweit diese zu den um Amtshilfe ersuchenden Behörden nach § 27 Bundesbeamtengesetz (BBG) abgeordnet werden und dann in dieser Behörde tätig werden. Nach § 27 Abs. 3 Satz 2 BBG ist die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn die Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen Laufbahn entspricht und nicht länger als fünf Jahre dauert. Für Zivilbeschäftigte der Bundeswehr wäre eine Dienstleistung in anderen Bereichen bei freiwilliger Meldung theoretisch möglich und eine Frage der arbeitszeit- und besoldungsrechtlichen Umsetzung. Bei Soldaten ist die Rechtslage anders. Auch hier kommt eine vorübergehende Abordnung zu zivilen Behörden in Betracht, wie es z. B. bei der Flüchtlingskrise 2015 geschah, als Soldaten zum Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entsandt wurden. Eine Personalabstellung von Soldaten an andere Behörden im Wege der Abordnung bzw. Kommandierung wirft zunächst statusrechtliche Fragen auf (Unterstellungsverhältnis, Disziplinarbefugnis), erscheint aber grundsätzlich zulässig. Ein solcher Personalwechsel ist aber kein echter Fall von Amtshilfe, da das abgestellte Personal dann in die neue Behördenhierarchie eingegliedert und der Weisungsbefugnis der dortigen (zivilen) Leitung unterworfen wäre. Lediglich dann, wenn Soldaten ohne entsprechende Zuweisung von ihren militärischen Vorgesetzten dazu eingeteilt werden, Tätigkeiten für eine zivile Behörde im Bund, einem Land oder einer Gemeinde auszuführen, ist dies als Amtshilfe anzusehen. Angehörige von Streitkräften dürfen für zivile Behörden in deren Verwaltungsverfahren nur technische Unterstützung bzw. Verwaltungshilfe leisten, aber nicht als Organ der vollziehenden Gewalt unter Androhung oder Anwendung hoheitlichen Zwangs tätig werden, sonst wäre die Personalabstellung als Umgehung der Schranke des Art. 87a Abs. 2 GG anzusehen. Eine Personalverstärkung durch Streitkräfte kann überdies nur im Rahmen freier Kapazitäten erfolgen, da es nicht Aufgabe der Bundeswehr sein kann, personelle Defizite anderer Behörden auszugleichen.