Читать книгу Wehrrecht - Timo Walter - Страница 36
5.Gesundheitsfürsorge
ОглавлениеDie Hilfeleistung durch Personal des Sanitätsdienstes ist grds. möglich, wenn etwa Bundeswehrärzte und -sanitäter zur Unterstützung der Gesundheitsbehörden angefordert werden (z. B. bei einer Pandemie). Die Verantwortlichkeit der Gesundheitsfürsorge einschließlich des Infektionsschutzes tragen aber die betreffenden Gebietskörperschaften, sofern der Sanitätsdienst der Bundeswehr nicht selbst als öffentlich-rechtliche Stelle für die Bundeswehr im sog. Eigenvollzug (§ 54a IfSG) tätig wird.77 Wird der Sanitätsdienst im Wege der Amtshilfe für Kommunen tätig, können z. B. Laboreinrichtungen der Bundeswehr auf Ersuchen der Länder und Gemeinden für medizinische Untersuchungen (z. B. im Falle einer Pandemie) Amtshilfe leisten. Dies steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass der Auftrag des Sanitätsdienstes zur Sicherstellung der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung nach § 30 Abs. 1 SG und damit die Erfüllung originärer Aufgaben der Bundeswehr nicht ernstlich gefährdet würde. Ernstliche Gefährdung im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn die Erfüllung des Amtshilfeersuchens die ersuchte Behörde im Hinblick auf ihre personelle und sachliche Ausstattung so erheblich belasten würde, dass wichtige und dringliche Aufgaben nicht nur kurzfristig zurückgestellt werden müssten.78 Bei einer Pandemie wäre also zu berücksichtigen, dass der Sanitätsdienst ggf. das infizierte Bundeswehrpersonal vorrangig zu versorgen hätte.