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3.Rechtliche Grenzen der Amtshilfe

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Aus dem Normzweck des Art. 35 Abs. 1 GG, die funktionale Effizienz staatlicher Stellen zu optimieren, kann man schließen, dass der Amtshilfeverpflichtung ein Anspruch der ersuchenden Behörde auf Amtshilfeleistungen korrespondiert, sofern nicht Rechtsgründe dem entgegenstehen.60 Danach ist die Aufzählung der Verbots- und Weigerungsgründe in § 5 Abs. 2 und 3 VwVfG abschließend,61 und die ersuchte Behörde kann nicht durch die Verweigerung der Amtshilfe auf den Fortgang eines Verwaltungsverfahrens der ersuchenden Behörde Einfluss nehmen und die von dieser Behörde zu treffende Entscheidung, die allein sie rechtlich zu verantworten hat, faktisch verhindern. Ein Weigerungsrecht kann nur ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn das Gesamtvorhaben offensichtlich rechtswidrig oder rechtsmissbräuchlich ist,62 ihm also die Rechtswidrigkeit geradezu „auf die Stirn geschrieben ist“. Konsequenterweise legt § 5 Abs. 4 VwVfG fest, dass die ersuchte Behörde die Hilfe nicht deshalb verweigern darf, weil sie das Ersuchen für unzweckmäßig hält. Der ersuchten Behörde steht also kein Beurteilungsspielraum hinsichtlich Effektivität der begehrten Maßnahme zu; sie kann eine ablehnende Haltung nur auf Rechtsgründe stützen.

Die Amtshilfeleistung durch die ersuchte Behörde hat sich im Rahmen des für die ersuchte Behörde geltenden Rechts zu bewegen. Denn Art. 35 Abs. 1 GG ist keine Ermächtigungsgrundlage, die die Handlungs- und Eingriffsbefugnisse der beteiligten Behörden (einschließlich der Streitkräfte der Bundeswehr) erweitert.63 Da um Amtshilfe immer ausdrücklich ersucht werden muss, ist sie generellen Regelungen nicht zugänglich, sondern vom konkreten Ersuchen im Einzelfall abhängig.64 Bei gewünschten Amtshilfeleistungen durch die Streitkräfte ist zu beachten, dass die Verwendung von Streitkräften durch die Verfassung streng begrenzt wird. Nach Art. 87a Abs. 2 GG dürfen die Streitkräfte außer zur Verteidigung nur eingesetzt werden, wenn das GG dies ausdrücklich zulässt. Daher ist auf das Verhältnis von Amtshilfe und Einsatz der Bundeswehr im Innern näher einzugehen.

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