Читать книгу Wehrrecht - Timo Walter - Страница 39
2.Befehl des Vorgesetzten
ОглавлениеWas genau ist ein Befehl? Zunächst so viel: Laut § 2 Nr. 2 des Wehrstrafgesetzes (WStG) ist ein Befehl eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten, die ein militärischer Vorgesetzter einem Untergebenen schriftlich, mündlich oder in anderer Weise, allgemein oder für den Einzelfall und mit Anspruch auf Gehorsam erteilt.
Und wer kommt als Vorgesetzter in Frage? Hier hilft der eben zitierte § 2 Nr. 2 WStG mit einem Verweis auf § 1 Abs. 3 SG weiter, wonach ein Vorgesetzter derjenige ist, der befugt ist, einem Soldaten Befehle zu erteilen.90 Wie gezeigt, ist dies zu allererst der Bundesminister der Verteidigung (Art. 65a GG). Für die Befehlsbefugnis aller anderen Vorgesetzten verweist § 1 Abs. 3 Satz 2 SG auf eine Rechtsverordnung, die bereits erwähnte VorgV, und gibt zugleich deren Regelungsinhalt vor: Die VorgV soll festlegen, wer auf Grund seiner Dienststellung, seines Dienstgrades, besonderer Anordnung oder eigener Erklärung Befehle erteilen kann. Außerhalb des Dienstes soll auf Grund des Dienstgrades allein keine Befehlsbefugnis bestehen.91 Und nur zur Hilfeleistung in Notfällen, zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit oder zur Herstellung einer einheitlichen Befehlsbefugnis in kritischer Lage, darf auch durch eigene Erklärung eine Befehlsbefugnis begründet werden.92 Der Vollständigkeit halber sei noch auf eine Befehlsbefugnis hingewiesen, welche sich nicht aus der VorgV ergibt: § 21 Abs. 2 Nr. 2b der Wehrdisziplinarordnung (WDO) enthält das einzige einfachgesetzlich festgeschriebene Vorgesetztenverhältnis: Ein Offizier oder ein Unteroffizier, der einen dienstgradniedrigeren Soldaten vorläufig festgenommen hat, wird automatisch zu dessen Vorgesetzten.
All diese Regelungen folgen dem Prinzip der Inneren Führung: Im Gegensatz zur militärischen Ordnung vor 1945, welche auch außer Dienst Bestand hatte, sollen nunmehr die Rechte der Soldaten der Bundeswehr als „Staatsbürger in Uniform“ möglichst wenig beschnitten werden.93