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Kapitel 2Amtshilfe
Ulrich Lucks I.Einleitung
ОглавлениеDas Grundgesetz schreibt in Art. 35 Abs. 1 kurz und knapp vor: „Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.“ Der Begriff der Amtshilfe wird im Grundgesetz nicht definiert, sondern als Ausdruck der bundesstaatlichen Ordnung mit einer einheitlichen Staatsgewalt vorausgesetzt.55