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4.Vorgesetztenverhältnis aufgrund eigener Erklärung

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§ 6 VorgV eröffnet schließlich die Möglichkeit eines sog. Notvorgesetztenverhältnisses für kritische Lagen: Gemäß Absatz 1 kann ein Offizier oder Unteroffizier sich in und außer Dienst über andere Soldaten, die im Dienstgrad nicht über ihm stehen, zum Vorgesetzten erklären, wenn er dies für notwendig hält, weil eine Notlage sofortige Hilfe erfordert (Nr. 1), weil zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit ein sofortiges Eingreifen unerlässlich ist (Nr. 2) oder weil eine einheitliche Befehlsgebung an Ort und Stelle unabhängig von der gliederungsmäßigen Zusammengehörigkeit der Soldaten zur Behebung einer kritischen Lage hergestellt werden muss (Nr. 3). Um sich zum Vorgesetzten zu erklären, bedarf es jedoch zweierlei: Zum einen muss der jeweilige Soldat dies aus seiner Sicht (subjektiv) für notwendig erachten, zum anderen muss die tatsächliche Situation auch Anlass zur Annahme des Vorliegens einer Notsituation geben.134

Ein Beispiel für § 6 VorgV wäre der Fall, wenn der NavGast nicht mit dem Zug am Wochenende nach Hause fährt, sondern sich von drei Kameraden, einer von ihnen ist Unteroffizier, im Auto mitnehmen lässt. Kurz hinter dem Autobahndreieck Stuhr bemerken sie unmittelbar vor ihnen einen Autounfall, offenbar mit Verletzten, und halten an. Der Unteroffizier erkennt die Notlage und befiehlt seinen Mitfahrern, die Polizei zu verständigen, einen Rettungswagen zu alarmieren und die vorbeirauschenden Autos auf das Verkehrshindernis aufmerksam zu machen, um sich dann selbst um die im Unfallwagen befindlichen Personen kümmern zu können.

Es gilt jedoch eine bedeutende Einschränkung: Mit der Befehlsbefugnis nach § 6 VorgV kann sich ein Untergebener nicht gegen seinen Vorgesetzten wenden. So kann sich gem. § 6 Abs. 2 VorgV niemand zum Vorgesetzten von Soldaten erklären, die ihrerseits auf Grund der §§ 1 bis 3 und 5 VorgV Befehlsbefugnis über ihn haben. Hinzu kommt, dass der Offizier oder Unteroffizier mit seiner Erklärung lediglich die Befugnis erhält, den Soldaten, an die er die Erklärung gerichtet hat, Befehle zu erteilen, die nach der Lage erforderlich sind.135 Weitergehende Befehle können nicht auf § 6 VorgV gestützt werden.

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