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2.Verfahren der Parlamentsbeteiligung
ОглавлениеGrundsätzlich hat die Bundesregierung gemäß § 3 Abs. 1 ParlBG den Antrag auf Zustimmung zum Einsatz der Streitkräfte rechtzeitig vor Beginn des Einsatzes dem Bundestag vorzulegen. Sie hat dabei insbesondere den Einsatzauftrag, das Einsatzgebiet, die rechtlichen Grundlagen des Einsatzes, die Höchstzahl der einzusetzenden Soldaten, deren Fähigkeiten, die geplante Dauer des Einsatzes sowie seine voraussichtlichen Kosten und die Finanzierung darzulegen. Die Bundesregierung muss dabei allerdings keine Angaben veröffentlichen, die geeignet sind, das Erreichen des Einsatzziels zu bereinträchtigen oder gar zu vereiteln.260
Einem solchen Antrag der Bundesregierung kann der Bundestag lediglich zustimmen oder ihn ablehnen, jedoch keine Änderungen an ihm vornehmen. Er hat auch kein Initiativrecht, kann also nicht selbst den Einsatz der Bundeswehr vorschlagen.261
Sollte es sich um einen Einsatz geringer Intensität und Tragweite handeln – was die Bundesregierung allerdings begründet darzulegen hat –, kann die Zustimmung des Bundestages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ParlBG in einem vereinfachten Verfahren erteilt werden: Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von sieben Tagen nach Verteilung des Antrages als Bundestagdrucksache von einer Fraktion oder von 5 % der Mitglieder des Bundestages eine Befassung des Parlaments verlangt wird. Übliche Fälle von Einsätzen geringer Intensität und Tragweite sind beispielsweise Erkundungskommandos, die Entsendung einzelner Soldaten aufgrund von Austauschvereinbarungen mit verbündeten Streitkräften oder die Verwendung einzelner Soldaten im Rahmen eines Einsatzes der VN, der NATO, der EU oder einer Organisation, die einen VN-Auftrag erfüllt.
Besteht bei Einsätzen deutscher Streitkräfte Gefahr im Verzug oder würde eine öffentliche Befassung bei militärischen Evakuierungsoperationen das Leben der zu rettenden Menschen gefährden, bedürfen solche Einsätze gemäß § 5 Abs. 1 ParlBG keiner vorherigen Zustimmung des Bundestages. Der Antrag auf Zustimmung ist allerdings sobald möglich unverzüglich nachzuholen. Auch ist der Bundestag vor Beginn und während des Einsatzes „in geeigneter Weise“ – in der Regel durch die zuständigen Ausschüsse und Obleute – zu unterrichten. Sollte der Bundestag den Antrag auf Zustimmung ablehen, ist der Einsatz zu beenden.
Ist ein Einsatz bereits wieder beendet, bevor sich der Bundestag damit befassen kann – wie etwa bei einer Evakuierung deutscher und ausländischer Staatsbürger –, ist auch eine nachträgliche Zustimmung des Bundestags entbehrlich.262
Auch die Verlängerung von Einsätzen muss dem Bundestag zur Zustimmung vorgelegt werden. Soll es zu keiner Änderung der Rahmenbedingungen und Vorgaben für den Einsatz kommen, so kann (muss aber nicht) diese Verlängerung nach dem vereinfachten Verfahren stattfinden. Das ParlBG gibt dabei keine maximale Dauer der Zustimmung zu einem Einsatz vor. Die derzeit übliche jährliche Befassung des Bundestages mit den laufenden Auslandseinsätzen der Bundeswehr ergibt sich vielmehr aus der parlamentarischen Praxis.
Schließlich hat der Bundestag gemäß § 8 ParlBG ein Rückholrecht, er kann also jederzeit die Zustimmung zu einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte widerrufen.