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2.Verteidigung von Bündnispartnern (isolierter Bündnisfall) und kollektive Selbstverteidigung

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Die 1955 neu aufgestellten deutschen Streitkräfte wurden von Anfang an in die NATO integriert. Somit lässt sich die Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland nur gemeinsam mit der Bündnisverteidigung sehen.243 Die Bundesrepublik Deutschland hat sich in verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen gegenüber ihren jeweiligen Bündnispartnern zum militärischen Beistand verpflichtet. Bekanntestes Beispiel dürfte Art. 5 des NATO-Vertrages, der „Bündnisfall“ innerhalb der NATO, sein. In jüngerer Zeit kommt allerdings auch Art. 42 Abs. 7 Satz 1 EUV hinzu, in welchem sich die EU-Mitgliedstaaten im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung im Einklang mit dem Selbstverteidigungsrecht aus Art. 51 VN-Charta zusichern.

Nach allgemeiner Ansicht ist auch eine solche reine Bündnisverteidigung ohne unmittelbare Betroffenheit des deutschen Staatsgebiets vom Verteidigungsbegriff des Art. 87a GG erfasst.244

Umstritten ist hingegen, ob auch die kollektive Selbstverteidigung ohne Bündnisverpflichtung, sondern ausschließlich nach Art. 51 VN-Charta noch als Verteidigung im Sinne des Art. 87a GG anzusehen ist.245 Im Ergebnis ist dies jedoch abzulehnen: die durch Art. 24 Abs. 2 GG aufgestellten zusätzlichen Voraussetzungen wären entbehrlich, wenn jede Beteiligung an kollektiver Selbstverteidigung nach Art. 51 VN-Charta verfassungsrechtlich ohnehin als Verteidigung gemäß Art. 87a Abs. 1 GG zulässig wäre. Vielmehr muss auch hier der Bezug zu einem der drei oben genannten Merkmale des Verteidigungsobjekts „Staat“ (Staatsgebiet – Staatsvolk – Staatsgewalt) bestehen, um die Nothilfe zugunsten anderer Staaten als „Verteidigung“ im Sinne des Art. 87a Abs. 1 GG anzusehen. Zwar ist der Einsatz der Streitkräfte nicht auf Territorialverteidigung beschränkt, der Verteidigungsbegriff kann aber auch nicht losgelöst vom Staat interpretiert werden. Ein Verteidigungseinsatz kann nur vorliegen, wenn dadurch gleichzeitig Sicherheitsinteressen Deutschlands verfolgt werden.246 Den Weltfrieden als Schutzgut des Verteidigungsbegriffs aus Art. 87a GG anzusehen, würde zu einer Art Freibrief für militärische Interventionen führen, wann immer er bedroht wäre, und müsste durch internationale Richtlinien gerechtfertigt sein.247

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