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IV.Weisungsrecht

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Neben militärischen Vorgesetztenverhältnissen gibt es auch solche nicht-militärischer Natur. Dies ist insb. der Fall bei Zivilpersonal, sei es innerhalb oder außerhalb der Streitkräfte. Der „Dresdner Erlass“ greift das Weisungsrecht mit Blick auf die besondere Stellung des BMVg auf, welches „als oberste Bundesbehörde weder Teil der Streitkräfte noch Teil der Bundeswehrverwaltung [ist.] Alle […] Angehörigen des Ministeriums stehen […] in allgemein-dienstlichen Unterstellungsverhältnissen und nehmen ihre Aufgabe auf der Grundlage von dienstlichen Weisungen/Anordnungen übergeordneter Mitarbeiter wahr […]“158

Im Weisungsrecht tritt anstelle des Prinzips von Befehl und Gehorsam die Folgepflicht (Weisungsgebundenheit);159 der Befehl wird durch die dienstliche Anordnung ersetzt.160 Zur Beurteilung von Rechtmäßigkeit und Verbindlichkeit einer dienstlichen Anweisung ist § 11 Abs. 3 SG heranzuziehen. Demnach sind „im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen“, § 62 Abs. 1 und § 63 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) entsprechend anzuwenden. Diese Regelungen des BBG gelten daher nicht nur für Beamte der Bundeswehr, sondern auch für Arbeitnehmer und Soldaten, soweit letztere außerhalb der Streitkräfte eingesetzt werden.161

Der Untergebene ist gem. § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG verpflichtet, die dienstlichen Anordnungen seines Vorgesetzten auszuführen und dessen allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dabei trägt er gem. § 63 Abs. 1 BBG die volle persönliche Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen. Bei Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung obliegt dem Untergebenen gem. § 63 Abs. 2 BBG eine Remonstrationspflicht: Er hat seine Bedenken unverzüglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen (Satz 1). Wird die Anordnung dennoch aufrechterhalten, hat der Untergebene sich, wenn seine Bedenken fortbestehen, an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden (Satz 2). Wird die Anordnung auch auf dieser Ebene bestätigt, muss der Untergebene sie ausführen und ist aber gleichzeitig von der eigenen Verantwortung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit seines Handelns befreit (Satz 3). Dies gilt jedoch nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder anderweitig strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für den Beamten erkennbar ist (Satz 4): In diesem Fall ist der Beamte von seiner Folgepflicht befreit und ist, bei Befolgung einer solchen Anordnung, trotz vorangegangener Remonstration straf-, disziplinar- und haftungsrechtlich verantwortlich. Im Rahmen des Remonstrationsverfahrens kann die Bestätigung des nächsthöheren Vorgesetzten auf Verlangen des Untergebenen in schriftlicher Form erfolgen (Satz 5). Kann bei Gefahr im Verzug die Entscheidung des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, gelten § 63 Abs. 2 Satz 3 und 4 BBG gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 BBG entsprechend. § 63 Abs. 3 Satz 2 sieht vor, dass dem Untergebenen unverzüglich nach Ausführung der Anordnung eine schriftliche Bestätigung derselben zu erteilen ist.

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