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Kapitel 5Einsatz im Ausland

Norman Vogt

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Die von der Bundesregierung im Juli 2018 veröffentlichte Konzeption der Bundeswehr sieht fünf gleichrangige Aufgaben für die Bundeswehr vor: Landes- und Bündnisverteidigung im Rahmen der NATO und der EU, internationales Krisenmanagement, Heimatschutz, Partnerschaft und Kooperation über EU und NATO hinaus sowie humanitäre Not- und Katastrophenhilfe.200

Die Beteiligung an Auslandseinsätzen ist hierbei – jedenfalls seit Ende des Kalten Krieges und der Wiedervereinigung – als internationales Krisenmanagement im Alltag eine der wesentlichen Aufgaben der Bundeswehr. Die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit einer solchen Beteiligung ist spätestens seit dem vielbeachteten „out of area“-Urteil des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Demnach dürfen die bewaffneten Streitkräfte der Bundeswehr außer zur Verteidigung auch im Rahmen und nach den Regeln eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit eingesetzt werden, sofern die Bundesregierung – grundsätzlich zuvor – die konstitutive Zustimmung des Deutschen Bundestages eingeholt hat.201

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