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III.Entscheidungsbefugnis zum Einsatz im Ausland – die „Parlamentsarmee“

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Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem „out of area“-Urteil erkannte, verpflichtet das Grundgesetz die Bundesregierung, für einen Einsatz bewaffneter Streitkräfte die – grundsätzlich vorherige – konstitutive Zustimmung des Deutschen Bundestages einzuholen, um „die Bundeswehr nicht als Machtpotential allein der Exekutive zu überlassen, sondern als ‚Parlamentsheer‘ in die demokratisch rechtsstaatliche Verfassungordnung einzufügen.“248 Ein solcher wehrverfassungsrechtlicher Parlamentsvorbehalt gilt zunächst unmittelbar kraft Verfassung.249 Das Bundesverfassungsgericht führt hierfür eine seit 1918 bestehende deutsche Verfassungstradition sowie eine Reihe von Vorschriften des Grundgesetzes an, in denen die parlamentarische Kontrolle des Streitkräfteeinsatzes zum Ausdruck kommt (etwa Art. 45a und 45b, Art. 87a Abs. 1 Satz 2 GG und weitere).250 Allerdings gab das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber den Auftrag, die Form und das Ausmaß der parlamentarischen Mitwirkung näher auszugestalten.251

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