Читать книгу Wehrrecht - Timo Walter - Страница 56

1.Militärische Evakuierungsoperationen

Оглавление

Da wie oben dargestellt sämtliche Elemente von Staatlichkeit Verteidigungsobjekte im Sinne des Art. 87a GG sind, ist der Streitkräfteeinsatz grundsätzlich auch dann möglich, wenn nur eines dieser Elemente bedroht ist. Ein konkretes Beispiel ist etwa eine Bedrohung des Staatsvolks: bei militärischen Evakuierungsoperationen besteht keine unmittelbare Gefahr für das Staatsgebiet (und noch weniger für die Staatsgewalt); es werden vielmehr („nur“) deutsche Staatsangehörige mit militärischen Maßnahmen im Ausland vor einer drohenden Gefahr gerettet.239 Mehrere dieser Evakuierungsoperationen wurden inzwischen medial aufgearbeitet. Daneben waren sie Gegenstand bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung.

Die erste bekannte militärische Evakuierungsoperation der Bundeswehr war die „Operation Libelle“. Im März 1997 brach in Albanien der sogenannte Lotterieaufstand aus. Angesichts dieser Unruhen entschied die Bundesregierung, Soldaten des in Bosnien-Herzegowina eingesetzten deutschen Einsatzkontingents SFOR aus diesem herauszulösen und mit diesen sowie weiteren Unterstützungskräften unter nationalem Befehl eine Evakuierungsoperation in der albanischen Haupstadt Tirana durchzuführen, um deutsche Staatsbürger und Staatsbürger verbündeter Nationen in Sicherheit zu bringen. Die Operation war ein Erfolg. Im Nachgang wurde die Evakuierungsoperation dem Bundestag zur Billigung vorgelegt und von diesem auch gebilligt.240

Ebenfalls große Aufmerksamkeit erlangte die „Operation Pegasus“, in der deutsche Streitkräfte im Februar 2011 wiederum eine Evakierungsoperation während des libyschen Bürgerkrieges durchführten.241

Das Bundesverfassungsgericht hat die grundsätzliche Zulässigkeit einer solchen Operation bestätigt.242

Wehrrecht

Подняться наверх