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1.Besondere Auslandsverwendung (§ 62 SG)

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§ 62 SG trifft Regelungen über die Dienstleistung der „besonderen Auslandsverwendungen“. Zu Dienstleistungen können gemäß § 59 Abs. 1 und Abs. 2 SG frühere Berufssoldaten im Ruhestand oder frühere Zeitsoldaten – die umgangssprachlichen „Reservisten“ – herangezogen werden. Besondere Auslandsverwendungen sind Verwendungen, die auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Organisation oder einem anderen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland stattfinden. Sofern es sich um Verwendungen auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen handelt, gehören außerdem solche Einsätze dazu, die außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes stattfinden. Sie sind grundsätzlich jeweils für maximal sieben Monate zulässig. Grundsätzlich fallen hierunter humanitäre oder unterstützende Einsätze der Bundeswehr im Ausland.263 Originäre Kampfeinsätze z. B. im Bündnisfall gemäß Art. 80a Abs. 3 GG oder im Verteidigungsfall gemäß Art. 115a Abs. 1 GG außerhalb des Staatsgebietes der Bundesrepublik Deutschland gehören nicht dazu.264 Für aktive Soldaten ist § 62 SG nicht einschlägig; sie sind bereits über ihre Pflicht zum treuen Dienen gemäß § 7 SG zur Teilnahme an Auslandseinsätzen in Form besonderer Auslandsverwendungen verpflichtet.265 In den deutschen Einsatzkontingenten wird regelmäßig zu einem nicht unerheblichen Prozentsatz Reservistendienst in Form von besonderen Auslandsverwendungen geleistet. So werden beispielsweise allein die Dienstposten von Truppenpsychologiestabsoffizieren (TrPsychStOffz), Leitern der Einsatzverwaltungsstelle (Ltr EinsWVSt) und Rechtsberater-Stabsoffizieren (RBStOffz) durch Beamte der Bundeswehr als Reservistendienst Leistende in einer besonderen Auslandsverwendung besetzt.

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