Читать книгу Wehrrecht - Timo Walter - Страница 64

3.Besondere Verwendung im Ausland (§ 56 BBesG)

Оглавление

In § 56 BBesG findet sich der Begriff „besondere Verwendung im Ausland“, der dort auch legaldefiniert ist. Die Legaldefinition ist nahezu inhaltlich gleich zu der der besonderen Auslandsverwendung gemäß § 62 SG (vgl. oben). Regelungsgehalt von § 56 BBesG ist die Zahlung eines Auslandsverwendungszuschlags in derartigen Verwendungen. Es werden allerdings nicht nur Verwendungen von Soldaten der Bundeswehr erfasst, sondern auch solche von Bundesbeamten und Angehörigen des Technischen Hilfswerks. Die Höhe des jeweils zu zahlenenden Auslandsverwendungszuschlags wird gemäß § 56 Abs. 6 BBesG in der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung (AuslVZV) geregelt und beläuft sich derzeit gemäß § 3 AuslVZV je nach Belastung im jeweiligen Einsatzgebiet auf einen Betrag zwischen 48 und 145 € pro Tag.

Wehrrecht

Подняться наверх